366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
270 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » keine Anerkennung als "Firmenfahrzeug" wenn k...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » keine Anerkennung als "Firmenfahrzeug" wenn k...

keine Anerkennung als "Firmenfahrzeug" wenn keine Nutzung erfolgt?


25.09.2011 16:56 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 2 Stunden

Ich habe vor einigen Jahren einen PKW gekauft und diesen ins Betriebsvermögen einfließen lassen und abgeschrieben. Das Fahrzeug wurde jedoch nicht genutzt, es wurden keinerlei Betriebskosten, Steuern oder Reparaturen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt stellt mich jetzt vor die Entscheidung: entweder, ich akzeptiere, daß ich trotzdem nach der 1%-Regelung Privatentnehme versteuern muß, oder das Fahrzeug wird aus dem Betriebsvermögen herausgenommen und ich muß sowohl die Abschreibung nachversteuern als auch die erhaltene Mehrwersteuer zurückgeben.

Nun kommt mir in den Sinn, daß Firmen Immobilien kaufen, ohne diese zu nutzen, nur um die Wertverluste abschreiben zu können. Kein Finanzamt würde auf die Idee kommen, die erstattete Mehrwertsteuer deswegen zurückzufordern, nur weil keine Nutzung erfolgte.

Wie verhält es sich mit dem Auto? Es wurde wohlgemerkt von meiner Frau als Zweitwagen bewegt, sämtliche Kosten dafür hat sie aber selbst getragen und es sind keine Aufwendungen für den Betrieb entstanden - mit Ausnahme der Abschreibung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Anerkennung Nutzung
25.09.2011 | 18:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Der PKW kann mangels tatsächlicher betrieblicher Nutzung leider nicht als „Firmenfahrzeug" anerkannt werden und hätte deshalb auch nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet und abgeschrieben werden dürfen.

Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Werden sie zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich (R 4.2 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStR).

Da der PKW nicht betrieblich, sondern von Ihrer Frau als Zweitwagen genutzt wird, ist er dem Privatvermögen zuzuordnen, sodass eine Abschreibung nicht hätte vorgenommen werden dürfen.
Aus dem gleichen Grund hätte kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden dürfen, weil der PKW insoweit nicht unternehmerisch genutzt wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Zu dem „Deal" des Finanzamtes zu Folgendes zu sagen:

Die Anwendung der 1 % - Regelung setzt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zwingend eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % voraus, die hier offensichtlich nicht gegeben ist.
Außerdem würden Sie dann fälschlicherweise den PKW zu einen Betriebs-PKW machen (notwendiges Betriebsvermögen).

Steuerlich attraktiver ist es vielmehr, den PKW im Privatvermögen zu belassen.
Das große Plus beim Privat-Pkw ist nämlich, dass neben dem Wegfall der jährlichen 1 % - Regelung ein späterer Verkauf reine Privatsache wäre.
Beim Betriebs-Pkw müssten Sie dagegen den Verkaufserlös in Höhe des erhaltenen Bruttobetrages (also inkl. Umsatzsteuer) als Betriebseinnahme erfassen.

FAZIT:

Ich würde dem Finanzamt mitteilen, dass es den PKW aus dem Betriebsvermögen herausnehmen soll.
Sollte der PKW dann wider Erwarten trotzdem einmal von Ihnen tatsächlich betrieblich genutzt werden, könnten Sie die Fahrtkosten im Wege der Einlage ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten mit pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben geltend machen.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gewährt zu haben.


Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Muldestr. 19
51371 Leverkusen

Tel: 0214 / 20 61 697
Fax: 0214 / 20 61 698
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

141 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht