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Frage geschrieben am 23.07.2010 12:34:41

kein Recht auf Wandlung?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1632
Hallo,

Ich habe ein Problem mit einem gekauften Autoradio (Einzelhandel) welches nicht wirklich so funktioniert wie es soll.

Im konkreten Fall wurde vor fast 2Jahren ein Autoradio gekauft.. Seit dem ersten Tag treten folgende Probleme auf:
- der Radioempfang schlecht
- das Radio setzt mit der wiedergabe von MP3 Dateien vom USB Stick aus wenn man auf dem USB Stick navigiert
- das Display wurde schleichend dunkler so das man es bei Sonneneinstrahlung inzwischen nicht mehr ablesen kann ohne sich eine lägere Zeit (verkehrsgefährdung) auf das Display zu korrigieren.
- stellt man die Bordbeleuchtung auf minimal flackert das Display (Lösung des Herstellers einfach die Bordbeleuchtung heller drehen)

Das Gerät war nun 3x beim Hersteller zur Reparatur. Leider wurde nie etwas repariert das Gerät kam immer als "einwandfrei" zurück. alias: Der FM Empfang liegt in den Toleranzen, die Displayhelligkeit liegt innerhalb der Grenzen.

Das nerft inzwischen so sehr das man zwar in Ballungsgebieten halbwegs rauschfrei Sender rein bekommtaber sonst nirgends teilweise gar keine Sender in den Bergen. dazu konnte man bei Sonneneinstrahlung und aufgesetzter Sonnenbrille das Radio am anfang gut ablesen inzwischen aber nicht mehr. Der Händler verweigert die Rücknahme und will das Gerät nun zum 4. mal an den Hersteller schicken. hat man irgendwas in der Hand das man den Händler zur Wandlung bzw. Kaufrückabwicklung zwingen kann oder muss der Hersteller wirklich 3x etwas repariert haben um anspruch auf Wandlung zu haben? ich meine was interessiert es mich als Kunde wenn der Hersteller z.B. sagt aussetzer in der Wiedergabe sind hinzunehmen und deshalb alles als i.O. abweist. Es ist doch aber nicht typisch das Radios aussetzen oder die Displays nicht/kaum ablesbar sind.. genauso sollte ein "Radio" auch für den Radioempfang geeignet sein. Mit dem Originalradio ist der Empfang einwandfrei! also kann es ja nicht an der Antenne liegen.

Vielen Dank schon mal!


Antwort geschrieben am 23.07.2010 13:00:12
Rechtsanwalt Marcus Bade
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich Anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich stehen jedem Käufer bei einem Mangel der Kaufsache die Rechte aus § 437 BGB zu.

Dies ist zum einen die Nacherfüllung, zum Anderen die Möglichkeiten der Minderung des Kaufpreises und des Schadenersatzes und schließlich die des Rücktritts vom Vertrag.

Sie möchten hier vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufgegenstand zurückgeben und den Kaufpreis zurückerstattet bekommen.

Die Voraussetzungen des Rücktritts erscheinen hier erfüllt. Insbesondere ist die Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen, da schon der 2. Reparaturversuch erfolglos war (§ 440 BGB).

Sie können also von dem Händler die Rücknahme des Radios gegen Erstattung des Kaufpreises verlangen, ohne Ihm hierfür eine Frist setzen zu müssen.

Beachten müssen Sie allerdings, dass Ihnen nicht die Erstattung des vollen Kaufpreises zusteht, da Sie das Radio während der vergangenen zwei Jahre offensichtlich genutzt haben. Sie müssen hierfür Nutzungsersatz leisten, der auf den zurück zu zahlenden Kaufpreis angerechnet wird.

Wenn noch Fragen offen geblieben sind, nutzen Sie bitte die kostenlose Rückfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.07.2010 13:41:13

also auch wenn der Hersteller keine Fehler eingesteht muss der Händler das Gerät zurücknehmen?

wie hoch währe der vom Händler durchsetzbare Nutzungsersatz? (in %? oder wie kann man das ausrechnen)

Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.07.2010 13:56:21

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nahchfragen beantworte ich wie folgt:

1. Ob ein Sachmangel (Fehler) vorliegt ist objektiv und nicht subjektiv zu beurteilen. Dass heißt, wenn die Fehler die Sie geschildert haben vorliegen ist das Radio mangelhaft und daher eine Rückabwicklung des Vertrages möglich. Wenn der Händler sich weigert ist eine Durchsetzung allerdings nur möglich, wenn Sie gerichtlich gegen den Händler vorgehen.

2. Die Berechnung des Nutzungsersatzes ist immer eine Frage des Einzelfalles. Hierfür sind Faktoren wie die Höhe des Kaufpreises, die Art, Dauer und Häufigkeit der Nutzung, usw. ausschlaggebend.

In Ihrem Fall würde ich aufgrund des langen Zeitraums von 30-50% ausgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
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