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Frage geschrieben am 16.05.2011 11:03:14

kein Konto, Dank falscher Angabe der Bank an die Schufa

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1306
Guten Morgen,

ich benötige wiedereinmal Eure Hilfe.

Mir wurde im Mai 2008 mein Konto gekündigt, da ein negativer Eintrag in der Schufa war. Zuerst wurde mein Dispo sofort gekündigt und da ich diesen nicht sofort auslösen konnte, erfolgte die Kontokündigung. Der Eintrag in der Schufa erfolgte durch die Bank. Ich hatte damals eine GbR und meine Mitstreiterin meldete Insolvenz an. Ab da an ging alles bergab. Trotz mehrfachen Vorsprechen bei den Bank, konnte keine Einigung herbeigeführt werden. Ich hatte kein Konto mehr und ließ mich als Mitinhaber bei meinem Sohn einschreiben. Egal bei welcher Bank ich vorgesprochen habe, mit der Bitte auf ein Guthabenkonto, wurde jeweils abgelehnt. Vorige Woche wurde mir mitgeteilt, dass die Sparkasse mich nehmen muss. Ich also zur Sparkasse..... Nachdem die Schufaabfrage erfolgte schaute die Bearbeiterin mich komisch an und meinte, dass meine Schulden nicht zumutbar sind und das begehrte Konto wurde wieder abgelehnt. Ich fuhr daraufhin nächsten Tag in einen Easy Credit Shop, wo man die Schufa sofort mitnehmen kann. Als ich die Schufa in der Hand hielt, bin ich fast vom Glauben abgefallen, ca eine halbe Mill. Schulden bei der Bank, die mir damals das Konto gekündigt hat. Dieser Eintrag ist seit 05-2008 drin. Mittlerweile wurde das Girokonto 2009 ausgeglichen, aber auch hier erfolgte kein Erledigungsvermerk im Gegenteil, es ist ein Konto angeführt, was ich nie hatte und der Kontostand ist meine Kontonr. (6stellig) vom alten damaligen Girokonto.
Daraufhin rief ich die Hotline der Bank an, Aussage: solche kontonr. 4-stellig gibt es bei unserer Bank nicht.

Ich habe also wegen damals 2008, 18500€ Schulden, kein Konto mehr.

Meine Frage: Da ich Rechtsschutzversichert bin, kann ich gegen die Bank Schadenersatzansprüche gelten machen und die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen????? Und gibt es dort vielleicht auch Richtlinien, wie zum Beispiel bei Schadensersatz?

Vielen lieben Dank für Eure Hilfe


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des unrichtigen Schufaeintrags kann sich aus § 824 BGB ergeben. Gemäß § 824 Absatz 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Übermittelt ein Kreditinstitut der Schufa unrichtige negative Angaben über ein Kreditverhältnis, die von der Schufa in Auskünften über den Kreditnehmer weitergegeben werden, kann dieser von dem Kreditinstitut daher Löschung der bei der Schufa gespeicherten unrichtigen Daten und Ersatz seines materiellen Schadens verlangen, siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 06.01.1988 - 17 U 35/87 u. 203/87. Voraussetzung ist allerdings ein dem Kreditinstitut zurechenbares Verschulden, wobei für die Kreditgefährdung und die Unwahrheit der übermittelten Daten Fahrlässigkeit genügt. Bei der Mitteilung über Kredit- und Vermögensverhältnisse bestehen insofern besondere Prüfungspflichten, die in Ihrem Fall scheinbar nicht beachtet wurden, so dass zumindest Fahrlässigkeit zu bejahen sein dürfte. Da an der Übermittlung unwahrer Tatsachen auch kein berechtigtes Interesse bestehen kann, scheidet eine Rechtfertigung der Bank aus.

Ihnen dürfte also grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank zustehen. Dieser umfasst zunächst einmal einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, was in Ihrem Fall einen Anspruch gegen die Bank auf Widerruf der Schufa-Meldung bedeuten würde. Zudem ist jeder Schaden umfasst, der Ihnen konkret aufgrund des falschen Eintrags entstanden ist. Zum Vermögensschaden gehören auch alle Aufwendungen, die der Verletzte für objektiv zweckmäßig halten durfte, um drohende Nachteile zu vermeiden. Insofern sind auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts umfasst, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - I-10 U 69/06.
Bestimmte Richtlinien zu Bestimmung des Schadensersatzes gibt es in der Regel nicht, ersetzt werden muss der konkret durch den falschen Eintrag verursachte Schaden.

Der Vollständigkeit halber möchte ich noch darauf hinweisen, dass im Falle eines falschen Schufa-Eintrags auch ein möglicher Schadensersatzanspruch aus § 7 BDSG diskutiert wird, der sich im Umfang aber an den oben genannten Kriterien orientieren würde. Gerichtsurteile hierzu sind mir aber noch nicht bekannt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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