mein freund sitzt seid 10.09 in jva wollstein.
fur ca 11 mon.
weil er nicht sie sozialstd gemacht hat!
was ist meine chance ihn vorher raus zu bekommen???
er ist auch am 11.09 das 2 mal vater geworden kann ich den den fur ein paar tage beurlauben!!
wenn ja wie schreibe ich das
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.09.2009 22:02:55
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leider sind Ihre Angaben zum zugrunde liegenden Sachverhalt relativ knapp, so dass ich Ihnen Ihre Frage nur recht allgemein beantworten kann.
Die Prüfung einer Reststrafenaussetzung erfolgt bei der Regelaussetzung von Amts wegen. Ein Antrag muss insofern also nicht gestellt werden.
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer.
Voraussetzung für eine Aussetzung der Reststrafe ist gem. § 57 I StGB zunächst in formeller Hinsicht die Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe.
In materieller Hinsicht ist Voraussetzung einer positiven Prognose, was bedeutet, dass die Aussetzung im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Bedeutende Faktoren für eine solche positive Prognose sind u.a. die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung oder einer Therapie im Vollzug, die Mitarbeit am Vollzugsziel, Bewährung bei Vollzugslockerungen und Urlaub, ein erstmaliger Vollzug, die Festigung von familiären Beziehungen.
Ebenso gibt es jedoch auch Faktoren, die einer positiven Prognose eher entgegenstehen, wie neue Straftaten im Rahmen von Vollzugslockerungen, früheres Bewährungsversagen, mangelnde berufliche und/oder persönliche Perspektiven in der Freiheit, andauernde Suchtproblematiken oder nicht zufrieden stellende Kooperation im Vollzug.
Unter gewissen Voraussetzungen muss die Prognose zudem durch ein Sachverständigengutachten bestätigt werden (u.a. dann, wenn eine Verurteilung zu mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe erfolgt ist, dies scheint nach Ihren Angaben jedoch nicht der Fall zu sein).
Vor der gerichtlichen Entscheidung bedarf es noch der Stellungnahmen durch die Staatsanwaltschaft und der JVA.
Um die Interessen Ihres Freundes optimal wahrnehmen zu können, rate ich Ihnen an, einen Strafverteidiger mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen.
In Ihrem Fall käme Urlaub aus wichtigem Anlass gem. § 35 StVollzG in Frage.
Danach kann der Anstaltsleiter aus wichtigem Anlaß dem Gefangenen Ausgang gewähren oder ihn bis zu sieben Tagen beurlauben; der Urlaub aus anderem wichtigen Anlaß als wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes eines Angehörigen darf sieben Tage im Jahr nicht übersteigen.
Es handelt sich bei Urlaub aus der Haft um eine Vollzugslockerung, die stets voraussetzt, dass keine Gefahr besteht, dass der Betroffene den Urlaub zu Straftaten missbrauchen oder sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen wird.
Es sollte insofern ein entsprechender Antrag beim Anstaltsleiter gestellt werden, in dem der Grund für den gewünschten Urlaub dargestellt wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin
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