Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 162 weitere Antworten zum Thema Mutter.
Als Großeltern hatten wir mit der Kindsmutter als Sorgeberechtigte für das Enkelkind (4 Jahre) auf dessen eigenen Namen ein Extrakonto bei einer Direktbank angelegt und es war mündlich vereinbart, die anwachsenden Gelder einmal für Schule und Ausbildung zu verwenden, nicht für den Alltagsverbrauch. Unsere Zahlungen erfolgten als unwiderrufliche Schenkung. NV-Bescheinigung des FA lag vor. Nur die Mutter hatte durch Angabe ihrer eigenen Bankverbindung als Referenzkonto Zugriff. Im Zuge familiärer Streitigkeiten hat die Mutter das Konto abgeräumt(Informationen aus ihrem Umkreis).Auskünfte erhalte ich weder von ihr, noch von der Bank. (Sie hat sich jetzt ein neues Auto gekauft.)
Welche Möglichkeiten gibt es (? Familiengericht,?eingesetzter Betreuer)
den Geldesverbleib zu ermitteln und vor allem das Eigentum des Kindes abzusichern?
Antwort geschrieben am 29.04.2011 17:59:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die sorgeberechtigte Mutter hat zunächst die Verfügungsgewalt über das Konto des Kindes. Dennoch darf Sie das Kontoguthaben nicht für eigene Zwecke verwenden, da das Geld im Eigentum des Kindes steht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein Großteil des Geldes nicht aus eigenen Mitteln der Mutter, sondern von Ihnen eingezahlt wurde. Das Sorgerecht umfasst auch die Vermögenssorge für das Kind, zu deren ordnungsgemäßer Ausführung die Mutter verpflichtet ist. Geschieht dies nicht, weil die Mutter das Geld für eigene Zwecke ausgibt, besteht ein Ersatzanspruch des Kindes gegenüber der Mutter. Zudem dürfte hier eine strafbare Handlung vorliegen (Untreue/Unterschlagung). Zur Sicherung des Eigentums des Kindes, kann das Familiengericht angerufen werden, um der Mutter die Vermögenssorge als Teil des Sorgerechts für das Kind zu entziehen. Dies müsste ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen. Eine Möglichkeit, den Verbleib des Geldes zu ermitteln, sehe ich nur über die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen. Es müsste somit Strafantrag gestellt werden. Allerdings ist auch dann nicht sicher, dass die Staatsanwaltschaft konkret herausfinden kann, wofür das Geld ausgegeben oder wohin dieses verbracht wurde. Im Rahmen solcher Ermittlungen könnten jedoch die Kontoauszüge beschlagnahmt werden, sodass zumindest ermittelt werden kann, welcher Geldbetrag zu Unrecht abgehoben wurde. Diesbezüglich dürfte im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens aber auch ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen die Mutter bestehen. Sobald der Mutter die Vermögenssorge über das Vermögen des Kindes gerichtlich entzogen wird, ist es ratsam, die Bank hierüber zu informieren. Der neue Inhaber der Vermögenssorge kann dann gegenüber der Bank die benötigten Auskünfte geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.04.2011 19:32:24
Beweisbar ist nur die Entfernung des Geldes aus dem Vermögensbereich des Kindes und die Überführung in ihren eigenen.
Das Verwendungsziel Schule und Ausbildung liegt für das Kind noch in weiter Ferne, aber ihr jetziges Ausgeben für eigene Zwecke kann nicht bewiesen werden. Deshalb auch meine Erwähnung eines eingesetzten Betreuers, der legitimiert wäre, nachzuforschen und Auskünfte im Kindesinteresse zu verlangen.
Nicht zufällig wurde uns ja, den Schenkern, die bisher existierende Information über das Konto durch Änderung der Zugangsdaten entzogen.
Rechtfertigt der vorgenommene Kontenwechsel bereits die von Ihnen genannte strafrechtliche Ermittlung zu beantragen?
Beweisbar ist nur die Entfernung des Geldes aus dem Vermögensbereich des Kindes und die Überführung in ihren eigenen.
Das Verwendungsziel Schule und Ausbildung liegt für das Kind noch in weiter Ferne, aber ihr jetziges Ausgeben für eigene Zwecke kann nicht bewiesen werden. Deshalb auch meine Erwähnung eines eingesetzten Betreuers, der legitimiert wäre, nachzuforschen und Auskünfte im Kindesinteresse zu verlangen.
Nicht zufällig wurde uns ja, den Schenkern, die bisher existierende Information über das Konto durch Änderung der Zugangsdaten entzogen.
Rechtfertigt der vorgenommene Kontenwechsel bereits die von Ihnen genannte strafrechtliche Ermittlung zu beantragen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.04.2011 20:05:58
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn lediglich ein Wechsel des Kontos vorgenommen würde, dürfte noch keine Straftat vorliegen. Strafantrag können Sie dennoch stellen, da die Ermittlungsbehörden prüfen müssen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sollte sich herausstellen, dass dem nicht so ist, werden die Ermittlungen eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn lediglich ein Wechsel des Kontos vorgenommen würde, dürfte noch keine Straftat vorliegen. Strafantrag können Sie dennoch stellen, da die Ermittlungsbehörden prüfen müssen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sollte sich herausstellen, dass dem nicht so ist, werden die Ermittlungen eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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