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hallo! ich habe meinen mietern fristgerecht zum 1.juni wegen eigenbedarfs gekündigt.da sie früher eine neue bleibe gefunden hatten wurde mir mündlich(unter zeugen) mitgeteilt das sie zum 1.4 ausziehen.der mietvertrag wurde 2 tage später wieder gekündigt weil ihr das haus nicht gefiel.die mieterin ist aufgrund psychischer erkrankung zur zeit stationär in behandlung,der freund-damals ohne mein wissen in die wohnung gezogen und auch nicht dort gemeldet-versorgt derweil die minderjährigen kinder.ich bekam post von einem anwalt der sich auf paragraph 574 beruft und ein weiterführendes mietverhältniss wegen härtefalls beantragt.hätte das nicht schon vor der Kündigung zum 1.april passieren müssen? habe ich überhaupt eine möglichkeit in nächster zeit in meine eigene wohnung zu ziehen? danke für ihren rat!Antwort geschrieben am 26.02.2011 12:31:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Bei dem Widerspruch gemäß § 574 BGB geht es um einen Bestandsschutz des Mieters.
Grundsätzlich kann dies zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses führen, auch wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung gegeben ist, so wie in Ihrem Fall, wenn Sie Anspruch auf die Wohnung wegen Eigenbedarfs haben.
Hierbei wird von der Rechtsprechung eine Interessenabwägung vorgenommen, ob das Interesse des Vermieters z.B. wegen Eigenbedarf höher einzuschätzen ist, als das Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Das Ergebnis dieser Abwägung kann ich Ihnen hier natürlich nicht verraten, da es immer auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt.
Allerdings spricht natürlich einiges dafür, daß ein Gericht zumindest für die Dauer der stationären Behandlung der Mieterin eine ordentliche Kündigung abweisen wird, da die Mieterin schlichtweg nicht in der Lage ist sich neuen Wohnraum zu besorgen.
Dies gilt um so mehr als auch noch minderjährige Kinder in der Wohnung sind.
Wenn der stationäre Aufenthalt beendet ist, sehe ich daher für Ihr Anliegen bessere Aussichten.
Falls Sie auf den Wohnraum in nächster Zeit dringend angewiesen sind, empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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