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Frage geschrieben am 28.01.2009 07:23:21

kündigung des Pachtvertrages wegen Eigenbedarfs

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3746
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

mein Mann hat vor ca. 3 Jahre einen gültigen Pachtvertrag über 10 Jahre abgeschlossen.
Leider verstarb im Nov. 2008 die Eigentümerin.
Sie hinterlies 2 Erwachsene Söhne, wobei einer zugunsten des anderen auf sein Erbe angeblich verzichtet hat.
Mein Mann bekam gestern Post, das der Erbe Eigenbedarf anmeldet und gemäß §4 des Pachtvertrages, welcher beinhaltet, das der Vertrag mit 3 Monaten Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Bis 30.04.09 hat nun mein Mann Zeit das Grundstück zu räumen.
Die Pachtfläche umfasst ca. 800m² und wird als Lagerplatz von meinem Mann für seine kleine Firma genutzt.
Das Grundstück ist auch nicht als Bauland deklariert, da es zu schmal ist und Anschlüsse für Wasser/ Abwasser und Strom sind auch nicht gegeben.
Der Erbe beansprucht dieses Grundstück wegen Eigenbedarf.
Dieser Erbe hat durch den angeblichen Verzicht seines Bruders auch ein Haus in unserem Ort geerbt, welches zur zeit Aus- und Umgebaut wird.
Nach unserem Wissen hat der Erbe die Absicht das Pachtgrundstück zu verkaufen.
Schade ist, das der Erbe sich nicht persönlich mit meinem Mann in Verbindung getreten ist, da eigentlich beide bis dato Freunde waren.
Meine Fragen:
Muß der Erbe seine Eigenbedarf nachweisen?
Muß der Erbe seinen Erbanspruch nachweisen?
Hat mein Mann das Recht als Pächter auf ein Vorkaufsrecht?
(ist leider nicht vertraglich festgesetzt)
Wie soll sich mein Mann wegen Bezahlung der Pacht verhalten?
Bisher zahlte er immer Bar an den Sohn der Eigentümerin, der angeblich auf sein Erbe Verzichtet hat.
Eine Bankverbindung hat mein Mann nicht bisher nicht bekommen.

Besten Dank für Ihre Mühe


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.01.2009 10:08:19
Rechtsanwältin Elke Dausacker
Cäcilienweg 5, 57250 Netphen - Irmgarteichen, Tel: 02737 - 21 46 07, Fax: 02737 - 21 46 08
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Sehr geehrte Ratsuchende,

für Ihre Anfrage danke ich und werde versuchen, Ihre Fragen aufgrund des hier geschilderten Sachverhaltes möglichst umfassend zu beantworten. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Antwort kein persönliches Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt nicht ersetzen und nur aufgrund der hier gemachten Angaben erfolgen kann. Aufgrund eventuell nicht angegebener Details, die unter Umständen im speziellen Pachtvertrag angegeben bzw. geregelt sind, könnten Rechtsfolgen von der hier erarbeiteten Lösung differieren.

Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt geht nicht klar hervor, ob es sich bei dem Pachtvertrag um einen allgemeinen Pachtvertrag oder einen Landpachtvertrag handelt, ich gehe jedoch aufgrund der Angaben davon aus, dass es sich um einen schlichten Grundstückspachtvertrag handelt.

Grundsätzlich - gleich, welche Variante hier vorliegt, ist es so, dass die erben Rechtsnachfolger des Erblassers sind und als solche in die Rechtsposition des Erblassers eintreten. Der Erbe Ihres ursprünglichen Verpächters ist deshalb in den Pachtvertrag eingetreten und ist damit jetzt Ihr Verpächter. Auf Verlangen ist der Erbe verpflichtet, Ihnen seinen Erbanspruch nachzuweisen, da es für Sie von Bedeutung ist, Sicherheit darüber zu haben, wer Ihr aktueller Vertragspartner ist und damit Ansprüche gegen Sie haben kann, bzw. wie vorliegend eine Kündigung aussprechen kann. Der Nachweis des Erbanspruches wird im Normalfall per vom Nachlassgericht ausgestelltem Erbschein geführt. Möglich wäre auch ein Antrag auf Einsichtnahme in das Grundbuch, da dieses auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden muss. Gemäß § 12 GBO ist Einsichtnahme jedem möglich, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein "berechtigtes Interesse" ist gegeben, wenn sachliche Gründe für die gewünschte Einsichtnahme vorgebracht werden können, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Das ist zur Schaffung von Rechtssicherheit über den Vertragspartner der Fall.

Für die Frage der Kündigung wegen Eigenbedarfs wäre von Bedeutung zu wissen, was genau zur Kündigung in Ihrem Pachtvertrag geregelt ist. Grundsätzlich endet ein Pachtvertrag, für den eine Pachtzeit bestimmt ist gemäß § 581 Abs. 2, § 542 Abs.2 BGB mit Ablauf der bestimmten Pachtzeit. In Ihrem Pachtvertrag scheint gemäß § 4 jedoch trotzdem eine Kündigungsregelung vorhanden zu sein. Vorausgesetzt diese hat vorliegend Gültigkeit, wäre die Kündigungsfrist eingehalten. Was mir allerdings unverständlich ist, ist die Anmeldung des Eigenbedarfs, da die Kündigung aufgrund Eigenbedarfs für gewöhnlich nur das Wohnraummietrecht betrifft, nicht aber das hinsichtlich eines Grundstückes. Zur Erläuterung sei bemerkt, dass es im Wohraummietrecht so ist, dass der Vermieter auch für eine ordentliche Kündigung Gründe angeben muss, zu welchen auch der Eigenbedarf gehört, welchen der Vermieter dann auch nachweisen muss. Auch die Hinderung der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehört zu diesen Gründen, wobei die Erzielung eines höheren Kaufpreises bei nichtvermietetem Zustand des Objektes nicht ausreicht. Diese Regelungen sind jedoch an sich weder auf vermietete Grundstücke noch auf Pachtverträge anwendbar. Hier kommt es darauf an, was unter den Kündigungsparagraphen Ihres Vertrages geregelt ist. Unter Umständen wäre zu überprüfen, ob die entsprechenden Vorschriften überhaupt wirksam sind, da sie die gesetzlichen Vorschriften nicht unerheblich einschränken. Ich würde empfehlen, hierfür einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Vorkaufsrechte können vertraglich oder gesetzlich bestehen. Sollte Ihr Vertrag hierzu nichts enthalten, wäre zu prüfen, um was für ein Gewerbe es sich bei dem Ihres Mannes handelt. Im Falle der Landwirtschaft gibt es zB gesetzliche Regelungen.

Solange Ihnen nichts anderes bekant ist, ist es möglich, die Pacht an den Bruder des Erben weiterzuzahlen, ich empfehle jedoch die Nachfrage, an wen sie zu entrichten sein soll.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß,
E. Dausacker
- Rechtsanwältin -



Handelt es sich bei Ihrem Pachtvertrag um einen allgemeinen Pachtvertrag, so gelten gemäß § 581 Abs. 2 BGB bis auf geringe Ausnahmen die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend.

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.01.2009 10:21:09

Nachtrag zur Zahlung der Pacht:

Bei Weiterzahlung an den Bruder des erben kann es fraglich sein, ob Erfüllung Ihrer Leistung eintritt, da Ihnen bekannt ist, dass der Gläubiger gewechselt hat. Fraglich ist, da Sie keine neuen /anderen Zahlungsmodalitäten und -daten genannt bekommen haben, ob der Bruder eventuell zum Empfang des Pachtzinses ermächtigt ist. Ich empfehle daher dringend, damit es nicht zu einem Verzug Ihrerseits kommen kann und Sie nicht am Ende die Zahlungen von dem Bruder zurückfordern müssen, den Kontakt zu dem Erben aufzunehmen und nach den Zahlungsmodalitäten zu erkundigen. Auf diese Weise können Sie Schwierigkeiten aus dem Weg gehen.

Mit freundlichem Gruß,
E. Dausacker

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

kündigung des Pachtvertrages wegen Eigenbedarfs | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2009-01-30
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