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Frage geschrieben am 19.03.2010 13:43:18

kündigung der wohnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1291
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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guten tag,
ich bin vor einen jahr mit meinen partner zusammen gezogen nur jetzt sind wir getrennt!wohne schon zwei wochen nicht mehr in der wohnung.der vermieter weiss bescheid bloss der will nicht den als alleinigen mieter behalten da der in insolvens steckt! Und mein ex freund will da net raus. Da ich selber weiss wie seine lage ist vetraue ich ihm net so mit bezahlung!die kaution wurde auch von mir bezahlt u es sind 700 euro!und was vermieter net weiss das meinen ex partner der schlüssel geklaut worden ist u es ist ein kodirter schlüssel also passt in jeden schloss z.b keller wohnung usw. Muss ich für die hälfte der kosten auch aufkommen? Und die wichtigste frage wie komme ich da aus den mietvertrag raus?
Mfg


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Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 14:07:15
Rechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Fragestellerin,

haben Sie beide den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen, so haften Sie dem Vermieter beide als Gesamtschuldner. D.h. dieser kann sich aussuchen, wen von Ihnen beiden er auf die Zahlung der gesamten Miete bzw. der gesamten sonstigen Forderungen aus dem Mietverhältnis (z.B. Schadensersatz wegen dem Schlüssel) er in Anspruch nehmen will. Es ist nicht etwa so, dass der Vermieter von Ihnen beiden jeweils nur die Hälfte verlangen kann. Derjenige, der die Miete zahlt, kann dann wiederum die Hälfte von dem anderen Mitmieter verlangen (Gesamtschuldnerausgleich). Ob dieser Anspruch dann auch realisiert werden kann oder der Mitmieter wegen Zahlungsunfähigkeit des anderen die Hälfte nicht wieder bekommt, spielt für die Rechtslage keine Rolle. Zahlungsschwierigkeiten des einen Mitmieters gehen also zu Lasten des anderen Mitmieters, nicht etwa des Vermieters. Das gilt auch nach Ihrem Auszug weiterhin so. Solange bis der Mietvertrag wirksam gekündigt ist!

Wirksam kündigen können Sie nur gemeinsam mit Ihrem Ex-Partner. Sie haben einen Anspruch gegen ihn, dass dieser bei der Kündigung (Mietrecht) mitwirkt. Tut er das nicht freiwillig, müssten Sie ihn notfalls per Klage zur Mitwirkung zwingen. Sie sollten Ihrem Ex-Partner schriftlich per Einschreiben eine Frist von einer Woche setzen, dass dieser gemeinsam mit Ihnen eine Kündigung (Mietrecht) aufsetzt, damit zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt wird. Tut er das nicht, suchen Sie baldmöglichst einen Anwalt vor Ort auf und reichen Sie notfalls Klage bei Gericht ein! Bevor der Vermieter eines Tages vielleicht monatelang aufgelaufene Mietschulden allein von Ihnen haben will.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Sie ohne wirksame Kündigung aus dem Mietvertrag zu entlassen und Ihren Partner als alleinigen Mieter zu akzeptieren. Da offensichtlich keine einvernehmliche Lösung zwischen Ihnen beiden und dem Vermieter möglich ist, bleibt nur der Weg der gemeinsamen Kündigung der Wohnung. Der Vermieter ist dann frei darin, ob er mit Ihrem Partner einen neuen Mietvertrag schliesst.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil".

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

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www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2010 12:26:06

hat mein ex partner auch das recht mein besuch vor die tür zu stellen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2010 12:58:10

Sehr geehrte Fragestellerin,
nein. Da Sie die Wohnung mitgemietet haben und auch genauso für die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haften wie Ihr Ex-Partner, haben Sie auch das Recht in Ihrer Wohnung Besuch zu empfangen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

kündigung der wohnung | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-03-22
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