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Frage geschrieben am 03.04.2011 07:05:14

jugendamt

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 843
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Jugendamt.
darf das jugendamt mir meine kinder in obhut nehmen weil wir vorübergehent ins obdachlosen heim gehen müssen wenn ja was gibt es noch für alternativen


Antwort geschrieben am 03.04.2011 08:40:53
Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Vieser
Schmellerstr. 16, 85276 Pfaffenhofen, Tel: 084414050220, Fax: 084414050031
Zivilrecht, Baurecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Agrarrecht
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Sehr geehrte Fragenstellende,
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Grundsätzlich dürfen Kinder vom Jugendamt in Obhut genommen werden, wenn es für das Wohl der Kinder (dringend) nach Ansicht des Familiengerichts dringend erforderlich ist (§ 42 SGB VIII).

Dabei hat das Jugendamt selbst keine Möglichkeit selbst eine Inobhutnahme zwangsweise durchsetzen (§§ 8a Abs. 4, 42 Abs. 6 SGB VII). Das Jugendamt erwirkt hierfür zunächst eine Entscheidung des Jugendgerichts.

Als Alternative zum Obdachlosenheim, sollten Sie schnellst möglich versuchen einen Platz in einem Frauenhaus zu erhalten. Dort könnten Sie gemeinsam mit Ihren Kindern vorübergehend wohnen.

Geben Sie dem Jugendamt umgehend Bescheid, sobald Sie in einem Frauenhaus einen Platz gesichert haben. Damit könnte sich eventuell eine Inobhutnahme erübrigen.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Julia Vieser



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