Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.02.2012 15:25:17

jährlicher Verteilungsbericht während der WVPeriode

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € 33,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 311
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

habe heute mein Schreiben zum jährlichen EK-Nachweis (= Verteilungsbericht) für vergangenes Jahr vom Insolvenzverwalter erhalten.
Leider hatte ich einen Job für 6 Wochen (keine Übernahme nach Probezeit)im vergangenen Jahr den ich aber meinem INSO-Verwalter nicht gemeldet hatte da ich die Probezeit abwarten wollte.
Habe ich mich damit strafbar gemacht?
Muss ich das jetzt unbedingt noch angeben oder kann ich das vermeiden?
Kann sich mein Insolvenzverwalter oder das Amtsgericht ohne mein Wissen bzw. Einverständnis Auskünfte bei Behörden (z.B. Finanzamt)einholen um meine Angaben zu überprüfen?
Ich weiß nicht was ich machen soll?


Antwort geschrieben am 06.02.2012 16:33:59
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 44
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:

Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Lage sehr ernst ist. Sie hätten umgehend dem Verwalter diese Einkünfte mitteilen müssen. Da Sie das nicht gemacht haben, kann dieses zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, da hiermit wohl ein Versagungsgrund iSv § 290 InsO vorliegt. Eine Strafbarkeit ist jedoch nicht ersichtlich.

Wenn Sie nun Ihre Mitwirkungspflichten nicht nachholen, könnte dies dazu führen, dass der Insolvenzverwalter aufgrund eigener zulässiger Recherchen, zu denen er Ihre Einwilligung nicht benötigt, oder bei Übersendung des Steuerbescheids selbst erkennen wird, dass Sie diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind. Dieses wäre sehr negativ. Der Insolvenzverwalter kann dann dafür sorgen, dass Ihnen die Restschuldbefreiung versagt wird. Diese Gefahr bestünde hierbei zweifelsohne. Es könnte aber auch sein, dass der Insolvenzverwalter dieses nicht bemerkt und Sie „ungeschoren" davon kommen.

Aber auch bei nachträglicher Mitteilung und ggf. einer Zahlung kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Allerdings sollte in diesem Fall gesehen werden, dass Sie letztendlich ordnungsgemäß mitwirken wollen. Hierdurch könnten die Gläubiger positiver gestimmt werden und es könnte von der Versagung der Restschuldbefreiung unter Umständen absehen werden.

Wichtig ist dabei, dass Sie gute Gründe aufführen, warum Sie dieses Einkommen nicht vorher mitgeteilt haben. Ein solcher guter Grund wäre insbesondere, wenn Sie hierdurch die Pfändungsfreigrenzen nicht überschritten hätten und Ihre Gläubiger somit keinen Nachteil erlitten hätten oder zumindest davon ausgegangen wären. Ggf. können Sie darlegen, dass Sie das Ganze vergessen hatten aufgrund der psychischen Belastung und dieses eigentlich mitteilen wollten.

Die Lage ist leider wirklich prekär. Daher müssen Sie selbst entscheiden, was für Sie das "Richtige" ist. Meinen Erfahrungen nach aber zahlt sich Reue/Ehrlichkeit meist aus.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2012 17:12:19

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.
Ich habe mir bis jetzt nichts zu schulden kommen lassen und immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Da der Job weg war habe ich nicht weiter darüber nachgedacht.
Verstehe ich das richtig, dass ich jährlich den Steuerbescheid meinem Insolvenzverwalter geben muss. Nach eigener Aussage hat er gesagt, sobald ich in der WVP bin stehen mir die Steuererstattungen im vollem Umfang wieder zu.
Prüft das Amtsgericht nicht nochmal selbstständig alle eingereichten Unterlagen nach und verlässt sich somit zu 100% auf die Angaben des Treuhänders?
Danke für die Auskunft.
Ich werde mich dann doch lieber für den ehrlichen Weg entscheiden.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 22:16:51

Sehr geehrter Fragesteller

Sie müssen leider nicht nur wahrheitsgemäße Angaben machen, sonder auch unaufgefordert Ihren Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nachkommmen, also nichts verschweigen.

Das Gericht legt die Aussagen des Treuhänders regelmäßig zugrunde und prüft nicht alles selbständig.

Wird die Erstattung in der WVP fällig, verbleibt diese beim Schuldner, wenn nicht auf Antrag eine Nachtragverteilung genehmigt war. Ob Sie Bescheide übersenden müssen hängt zuvörderst von der Vereinbarung mit dem Treuhänder ab.

Ich wünsche viel Erfolg!

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

jährlicher Verteilungsbericht während der WVPeriode | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2012-02-06
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Schnelle, rasche Antwort.


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Müller-Guntrum direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Insolvenzrecht letzten Monat:

17
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
jährlicher   Verteilungsbericht   WVPeriode