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Frage geschrieben am 19.03.2010 09:16:02

ist eine Ergänzungssatzung an angrenzendes Baugebiet zulässig?

Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1523
Guten Tag,

es geht darum, ob im folgenden vorliegenden Fall eine Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB rechtlich möglich ist.

Ort: kleines Dorf, ca 500 Bewohner, Baden-Württemberg

Es geht um ein Grundstück (G) mit knapp 2000m², das innenhalb eines Flänennutzungsplanes (FNP95) vom Jahr 1995 liegt und als Nutzungsart W für Wohngebiet eingetragen ist, jedoch noch im Außenbereich liegt. Das Grundstück (G) grenzt an ein bebautes Wohngebiet (B), welches zuvor durch einen Bebauungsplan erschlossen wurde.

Das Grundstück (G) liegt zudem an einer durchgehenden Straße, die mitten durch das Wohngebiet (B) verläuft und bereits Straßenlampen hat und auch vom Schnee geräumt wird.

1. Frage:
Kann es rechtlich zulässig sein, daß dieses Grundstück (G) mittels Ergänzungssatzung zu Bauland wird oder muß in diesem Fall zwingend eine Erweiterung des angrenzenden Bebauungsplanes gemacht werden?

2. Frage: (Sollte es rechtlich nicht zulässig sein.)
Welche anderen Möglichkeiten gäbe es das Grundstück möglichst ohne großen Aufwand (Kosten+Zeit) in Bauland umzuwandeln?

-- Einsatz geändert am 19.03.2010 10:17:25


Antwort geschrieben am 19.03.2010 10:58:57
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage (und die Erhöhung Ihres Einsatzes), die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

1.
Zum besseren Verständnis möchte ich nochmals die gesetzlichen maßgeblichen Vorschriften aufführen, die Sie selbst genannt haben:

§ 34 Abs. 4 und 5 BauGB(Baugesetzbuch):

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.

Ungeachtet des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 – dieses kann ich leider nicht abschließend beurteilen – verhält es sich meines Erachtens derart:

Da weder ein qualifizierter oder vorhabenbezogener noch ein einfacher Bebauungsplan im Bereich Ihres Grundstückes vorliegt, scheiden die §§ 30,31 BauGB als Prüfungsmaßstab gleichfalls aus. Denn diese Vorschriften bestimmen Besonderheiten, wenn ein Bebauungsplan vorliegt.

Im insoweit unbeplanten Bereich hängt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit davon ab, ob das Vorhaben im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich – wie hier – (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll.

Dies richtet sich danach, ob ein „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB vorliegt.

Unproblematisch ist die Anordnung dann, wenn die Gemeinde von ihrer Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 4 BauGB Gebrauch macht, so dass der Bebauungszusammenhang unabhängig von seiner tatsächlichen Qualität rechtlich bindend festgelegt ist.

Insofern kann dann der Außenbereich oder ein Teil davon zum Innenbereich gemacht werden, ohne dass es eben einem Bebauungsplan bedarf, es handelt sich dabei um eine Ausweitung des Innenbereichs auf einen (Teil eines) unbeplanten Außenbereichs.

Letztlich ist ja auch der Bebauungsplan auf Grundlage einer (anderen) Satzung ergangen, § 10 Abs. 1 BauGB.

Hier wird nun die Möglichkeit für die Gemeinde eröffnet, durch eine gesonderte Satzung Obiges zu regeln.
Mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB (Innenbereichssatzungen) besitzen die Gemeinden - ergänzend zu der Bebauungsplanung - die Möglichkeit, anhand der unterschiedlichen Satzungstypen den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten.

Nach meiner Einschätzung ist dann ein gesonderter Bebauungsplan eben nicht mehr notwendig, auch nicht eine Ergänzung dessen. dafür gibt es die Möglichkeiten der (Ergänzungs-)Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB.

2.
Insofern hat sich dann wohl Ihre zweite Frage erledigt.

Für den Fall, dass aber aufgrund des Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen eine derartige Satzung doch nicht möglich ist:

Im unbeplanten Außenbereich sind baurechtliche Vorhaben allerdings unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB möglich.

Insofern hängt es davon ab, die dort genannten Voraussetzungen bejaht werden können.

Im Übrigen haben Sie ja mitgeteilt, dass das betreffende Grundstück innerhalb eines Flächennutzungsplanes als vorbereitenden Bauleitplan liegt, insofern dann noch die Möglichkeit besteht, dass ein verbindlicher Bauleitplan im Sinne eines Bebauungsplanes seitens der Gemeinde als Satzung beschlossen wird.

Diesbezüglich können Sie Akteneinsicht beim zuständigen Bauamt der Gemeinde nehmen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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