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Frage geschrieben am 01.02.2012 13:23:57

internationale Schiedsgerichtsbarkeit = EGMR ?

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 320
Sehr geehrte Anwälte,

wie steht die EMRK im Verhältnis zum GG, es gibt ja verschiedene Auffassungen.

In Art. 24 steh was von " internationale Schiedsgerichtsbarkeit.."

Der Volltext lautet " Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten...."

Können nun zwischenstaatliche Streitigkieten hier alles mögliche darstellen, etwa auch Menschenrechte ? Oder um was geht es hier genau ?
Zwischenstaatlich könnte also ein Streit der Regelungen zur Privatspähre etwa im Fall Norris V Ireland sein, der vorm EGMR auf GRundlage des EMRK entschieden wurde oder ?
Wäre es jetzt quasi möglich, dass Irland gegen Deutschland vorgeht da es die "int. Schiedsgerichtsbarkeit" also den EGMR nicht akzeptiert oder wie ist der Art. 24 GG zu verstehen ?


Antwort geschrieben am 01.02.2012 15:13:58
Rechtsanwalt Patrick Hermes
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Art. 24 Abs. 3 GG bestimmt, dass sich Deutschland einer allgemeinen, umfassenden, obligatorischen internationalen Gerichtsbarkeit (Internationale Gerichtshof) unterwirft, um seine Verpflichtung auf das gesamte geltende Völkerrecht und dessen Beachtung überprüfbar zu machen. Gegenstand ist das gesamte Völkerrecht und somit auch die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag, der den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hat. Auch die Regelungen bzw. Anwendung der Regeln des EMRK könnten zwischen einzelnen Staaten in Streit stehen.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 15:24:13

Vielen Dank, so wie ich sie verstehe teilen sie also meine Auffasung mit der Ausnahme das die die Überprüfbarkeit der EGMR Urteile dem IGH unterstellen und nicht direkt selbst dem EGMR.
LEtztenedes bedeutet dies aber, dass diese EMRK also offenbar doch über dem GG steht, solange sie Gegenstand europarechtlicher Streitigkeiten sind und eine Instanz dies auch so sieht wie ein Staat, dass den anderen "anklagt" etwa EGMR als Schiedsgericht oder der IGH.

Allerdings ist es ja so, dass nun auch der EuGH zuständig sein dürfte, da nach Art. 6 ja die EMRK nun dem Unionsrecht beigetreten ist und zum Unionsrecht gehört und somit zur L. Definition des Art. 23 gewertet werden kann .
Ist dies so ?

Jedenfalls fan dich dazu in der Rechtslehre einige Theorien, die diese These auch stützen und die die Annahme einiger vereinen, die meinen, die EMRK steh unter dem GG.:



Erlauben sie mir kurz einige Nachfrage, ich bitte sie diese kurz im Rahmen des Einsatzes, wenn möglich insbesondere zu Art. 24 und anderen anzuschneiden und zu beantworten, die o.g Frage und ihre Antwort wirft eine essentielle Nachfrage auf.:

Lt. Art. 6 dejure des des EU Vertrages(http://dejure.org/gesetze/EU/6.html) sind die EMRK Bestandteil des EU Rechtes und somit direkt aus Art. 23 GG über dem GG angesiedelt.
Ist diese Ansicht demnach falsch ?

Zweitens ist lt. Dr. Frank Hofmeister auf FN. 10 Ress, Verfassungsrechtliche Auswirkungen der Fortentwicklung völkerrechtlicher Verträge , FS Ziedler II, 1987, S. 1775 ( 1791ff) der Artikel 24 stärker zu berücksichtigen:

Viele Bereiche des Straf und Privatrechtes sind zudem nun Unionsrecht geworden, in dem Sinne beschwerte sich Roman Herzog auch über mögliche Kompetenzüberschreitungen und die Macht dwer Kompetenz-Kompetenz Regelung, da die letute Instanz lt. Art. 23 GG ja der EuGH ist.

Siehe .: http://4topas.wordpress.com/2008/09/14/roman-herzog-stoppt-den-europaischen-gerichtshof/

Weiterführend auch im Hinblick auf Art. 3 GG und http://www.frag-einen-anwalt.de/EU-Austritt-und-EU-Strafgesetze-__f173331.html (Winkler) möchte ich nochmals auf die o.g Quelle verweisen, wonach Staatsrehtler und Richter Ress am EGMR nun vertritt, dass das EMRK System nun eine "Konventionsgemeinschaft" sei i.S.d Art. 24 Abs. 1 GG Dies hätte dann wohl den Vorteil, so Ress, dass der "Integrationshebel" einen etwa bestehenden Vorrangbefehl der Konvention gegenüber deutschem Recht mitumfaßt und somit EMRK - Recht materiell entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht bricht, siehe Fn. 54

Im übrigen würde mich weiterhin interessieren, inwieweit vielleicht auch der in Art. 25 GG genannten Bereich des "regionalen Gewohnheitsrechtes" greift , denn nach Fn 47 kann man dann nach Art. 2 GG eine Verfassungsbeschwerde einleiten, ergo steht auch in diesem Beispiel die EMRK über dem GG. Von BEck und im Pakelli Fall wurde das aufgegriffen.

Als drittes Beispiel hat der Vizepräsident der EMRK, Frowein, darauf abgestellt, dass aufgrund der verfassungsmäßigen Ordnung, u.a in Art. 2 geregelt, die EMRK Vorrang hat.

Im vierten hat das Bundesverfassungsgericht 1987 entscheiden und angedeutet, dass ein Verstoss gegen das GG erst garnicht vorliget, sowie auch das Willkürverbot die EMRK schützt,da es im klassischen Sinne keine Grundrechte die dem GG gleichkommen seien.

Ich könnte mir nun vorstellen, dass insbesondere der Artikel 24 einschlägig sein könnte, wie sehen sie das, sind diese Theorien und Urteile völlig abwegig ?


quelle https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:M6pW79S8KCEJ:www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid%3D50+art+24+gg+emrk&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgRS3efAWWbSkcBxQM_aP-zKlAAL4Grcodh8xz5mEZNJUQrnThi0WHC7NBFEdmJh5jDaOg7Qai1JfsL0FHmBqntD2iR7bNyeEU1vdegl8AC_VY_UAoRQ4xDnJtFAVlUElqrOHPv&sig=AHIEtbQ8aOKZWK07_Y2rTTsACDBDGHijqw
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 18:27:30

Rein vom Gesetzesrang steht die EMRK unter dem Grundgesetz und nicht über dem Grundgesetz.

Nein, die Theorien sind m.E. nicht völlig abwegig.

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