Ich betreibe ein Maklerbüro und habe Zulassung bei der IHk über die Delegation zur Sachkunde über meinen bei mir angellten Mann der den BWV Abschluss hat erlangt ! Nun wird mein Mann Insolvenz anmelden wegen Steuersalden und Problemen mit den ehemaligen Auftraggeber als Hgb 84! Beeinflusst das meine Zulassung über Ihn bei der IHK? Vielen Dank im Voraus
Antwort geschrieben am 26.12.2011 13:00:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 135
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besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Wenn Ihr Mann sich in einer Insolvenz befindet, ist die Gewerbezulassung regelmäßig zu widerrufen.
Dies folgt aus § 34d Absatz 2 Nr. 2 und 6 der Gewerbeordnung:
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist,
(6) Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 3 und 4 dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
Das bedeutet, dass Sie Ihren Mann dann nicht mehr mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten betrauen dürfen.
Weiterhin bedeutet dies, dass Ihre Zulassung über Ihn, da sie diese von ihm ableiten, ebenfalls beeinträchtigt ist.
Da Sie keine eigene Sachkunde besitzen, dürfen Sie nach § 34 d Abs.2 Nr.4 auch keine Versicherungen mehr vermitteln.
Der selbständige Gewerbetreibende ist erlaubnispflichtig und muss seine Sachkunde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens grundsätzlich nachweisen.
Wie der Arbeitgeber diesen Pflichten nachzukommen hat, ist gesetzlich nicht geregelt.
Laut Gesetzesbegründung wird keine Sachkundeprüfung verlangt. Spezielle interne oder externe Schulungen sollen zur Qualifikation ausreichen. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit ist der Gesetzesbegründung nichts zu entnehmen. Es bietet sich eine Orientierung an § 34d Abs 2 Nr 1 GewO an.(Ramos in Pielow, Kommentar zur GeWO, § 34d, Rn. 142).
Grundsätzlich unterliegen die Gewerbetreibenden nach § 34d Abs 1, 3 und 4 GewO der Aufsicht der zuständigen IHKs.
Werden Tatsachen bekannt, die auf fehlende Qualifikation oder Zuverlässigkeit eines Angestellten hinweisen, ist die Zuverlässigkeit des gewerblichen Versicherungsvermittlers selbst in Frage zu stellen und zu überprüfen.(Ramos, a.a.O., Rn. 143).
Da hier allerdings eine Existenzgefährdung vorliegt, sollten Sie mit der IHK vereinbaren, dass Sie den Sachkundenachweis nachholen werden.
Lassen Sie sich hierzu eine Frist geben.
Durch die aktive Mitarbeit mit der IHK kann es sein, dass das Gewerbewiderrugfungsverfahren nicht eingeleitet wird.
Hierfür würde ich Ihnen selbverständlich zur Seite stehen.
Ich hoffe, Ihnen einen erste Überblick über die Rechtslage verschafdft haben zu können.
Sollte noch etwas unklar oder offen geblieben sein, möcht ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
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