21.08.2012 | 12:59
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
231 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, führt der Arbeitgeber Ihres Bruders hier einen Dienst- oder Werkvertrag aus und hat Ihren Bruder zur Ausführung des Werkvertrags nach Deutschland entsandt. Ihr Bruder dürfte somit noch Mitglied der rumänischen Sozialversicherung sein.
§ 57 des Infektionsschutzgesetzes setzt jedoch voraus "gilt die Mitgliedschaft in der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung fort" / "gilt die Mitgliedschaft in der (deutschen) gesetzlichen Krankenversicherung fort", dass der Empfänger der Entschädigung Mitglied in der deutschen Sozialversicherung ist.
Das Gesundheitsamt dürfte somit Recht haben, wobei es nicht auf die Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber und den Besitz einer Arbeitserlaubnis ankommt, sondern auf die Mitgliedschaft in der deutschen Sozialversicherung. Allerdings würde die Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber zur Mitgliedschaft in der deutschen Sozialversicherung führen.
Was Ihr Bruder bitte von einem rumänischen Anwalt prüfen lassen müsste ist die Frage, ob es nach rumänischen Arbeitsrecht zulässig ist, ihn trotz seiner Erkrankung unbezahlt zu beurlauben. Dies kann ich mangels Kenntnis des rumänischen Rechts nicht beurteilen.
Das deutsche Entgeltfortzahlungsgesetz, das einem deutschen Arbeitnehmer im gleichen Falll einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt, ist gemäß § 2 des Arbeitnehmerentsendesgesetzes nicht zwingend auf nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer anzuwenden. Die deutsche Rechtsordnung akzeptiert es also, wenn nach Deutschland im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen entsandte Arbeitnehmer im Falle ihrer Erkrankung keinen Lohn erhalten (so auch das Hessische LAG am 05.11.2010,
10 Sa 1228/09).
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Nachfrage vom Fragesteller
21.08.2012 | 13:20
Sehr Geehrte Frau Dr. Scheibeler,
Danke schön für ihren Antwort,
kurze nachfrage:
Wird man entschädigt weil man bedürftig ist oder weil es einem zusteht?
„(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld."
danke schön,
A.A.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
21.08.2012 | 13:32
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz setzt nicht voraus, dass der Ausscheider bedürftig ist. Es würde also auch jemand Geld erhalten, der z.B. ein eigenes Haus und viel Bargeld hat, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Es dürfte im Fall Ihres Bruders auf die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung ankommen.
Sollte Ihr Bruder bedürftig sein und auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach rumänischen Recht haben, also nicht wissen wie er die nächsten zwei Monate übersteht, empfehle ich das Sozialamt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler