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Frage geschrieben am 11.11.2009 14:02:00

indische Eheschliessung - Gueltigkeit in Deutschland

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1784
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Sehr geehrte Anwaelte.
Wenn eine Eheschliessung zwischen einem indischen Staatsangehoerigen und einer deutschen Frau nach dem Special marriage Act in Indien stattgefunden hat: Ist diese Ehe gueltig in Deutschland, und zwar automatisch, ohne Registrierung, Meldung bei der Botschaft etc.? Besteht eine Pflicht zur Registrierung ? Falls die Eheleute sich zerstreiten und die Ehe aufheben lassen wollen bzw. sich scheiden lassen wollen: Muss man hierfuer ueberhaupt rechtliche Schritte unternehmen (da die Ehe ja noch nicht in Deutschland registriert und daher womoeglich nicht gueltig ist)? Oder gilt die deutsche Staatsangehoerige in Deutschland weiterhin (legal) als ledig ? Oder welche Voraussetzungen muessten fuer eine Aufloesung gegeben sein ?
Vielen Dank fuer potentielle Antworten.


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Diese Antwort ist vom 11.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.11.2009 14:19:19
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44, 10437 Berlin, Tel: +49(0)30-74394955, Fax: +49(0)30-7001433291
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird grundsätzlich in Deutschland anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.
Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe beim deutschen Standesamt ist nicht vorgeschrieben. Auf Wunsch kann jedoch bei dem zuständigen deutschen Standesamt ein Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister gestelltwerden, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist. Es besteht aber keine Verpflichtung, einen solchen Antrag zu stellen.
Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können den Antrag auf Beurkundung im Eheregister entweder direkt beim zuständigen Standesamt (Standesamt I in Berlin) oder über die für Ihren Wohnort im Ausland zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.

Die deutschen Behörden erhalten nicht automatisch Kenntnis von einer Eheschließung im Ausland. Dennoch ist man verheiratet. Einer nachfolgenden Ehe kann daher immer das Eheverbot der bestehenden Ehe entgegen gehalten werden, was dazu führt, dass es sich bei einer nachfolgenden Eheschließung um eine Nichtehe handeln würde.

„§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Eine erneute Heirat ist auch bei einer Eheschließung im Ausland erst wieder nach einer Scheidung möglich.

Deutsche Staatsangehörige können sich auch immer vor deutschen Familiengerichten scheiden lassen.

§ 98 ZPO Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen."

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Gerne können Sie noch eine Rückfrage stellen.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin

Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44
D-10437 Berlin



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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2009 15:47:29

Sehr geehrte Frau Reeder, danke fuer die Antwort. Tatsaechlich habe ich noch eine Nachfrage ueber deren Beantwortung ich mich freuen wuerde.
1. Sind die Paragraphen so zu interpretieren, dass in Bezug auf die Scheidung an sich (also ob die Ehe geschieden werden kann bzw wann) indisches Recht gilt, und nur fuer die Folgesachen das deutsche ?
2. Wenn die Ehe geschlossen wurde als die Frau mit einem Touristenvisum (nicht Heiratsvisum) in Indien war, ist sie dann gueltig ?
Vielen Dank und viele Gruesse.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.11.2009 17:05:23

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Indisches Scheidungsrecht ist nach deutschen internationalem Familienrecht dann anzuwenden, wenn es sich um eine binationale Ehe handelt und der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten zuletzt in Deutschland lag. Es kann also durchaus sein, dass deutsche Familiengerichte ausländisches Familienrecht anwenden müssen. (Artikel 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB). Die Anwendung des ausländischen Rechts erstreckt sich dann auch auf die Folgesachen.

Eine Eheschließung mit Touristenvisum ist nach meiner Kenntnis in den meisten Staaten, somit auch in Indien durchaus möglich und hindert nicht die Wirksamkeit der Ehe.


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