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Guten Tag,
Ich hat es vor eine eigentumwohnung in ein neubauhaus zu kaufen. Das Haus wird von einem Bauträger gebaut und die Kontaktaufnahme / Abwicklung erfolgt über ein Immobilienmakler.
Am 03.03.2011 hat mir der makler einen Entwurf des Kaufvertrags mit Teilungserklärung ausgehändigt. Gleichzeitig hat der Makler mir einen 'Auftrag zur Vorbereitung eines Kaufvertrags bzw. Reservierung' ausgehändigt mit der Bitte meine Personendaten dorthin einzutragen und unterschrieben an ihm zuzusenden. Am 10.03.2011 habe ich den Auftrag unterschrieben, eingescannt und als PDF Dokument per e-mail an den Makler gesendet.
Der Makler hat mir daraufhin am 16.03 mir den vollständigen Kaufvertrag einschliesslich meine persönlichen Daten mir zugestellt. Der Notartermin zum unterschreiben des Kaufvertrags ist für den 29.03 vorgesehen, also noch nicht erfolgt.
Der Kaufvertrag des Notars enthält folgenden Passus:
Bei den nachfolgenden Kaufvertrag handelt es sich um einen sogenannten Verbraucherkaufvetrg. Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, dass das Gesetz ih eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von zwi Wochen einräumt, bevor die Beurkundung stattfinden kann. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Vertragsentwurfes oder bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Käufer das allgemeine Vertragsmuster vom Verkäufer ausgehändigt wurde. Der Käufer erklärt hierzu, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen und ihm der Vertragsentwurf und die Baubeschreibung nebst Teilungserklärung rechtzeitig zugegangen ist.
Nun möchte ich diese Wohnung nicht kaufen und den Notartermin daher absagen. Kann ich dies ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten für mich absagen?
Antwort geschrieben am 19.03.2011 16:36:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Es ist noch kein wirksamer Kaufvertrag über das Objekt zustande gekommen. Es geht also nicht um einen Rücktritt oder Widerruf. Stattdessen können Sie noch immer von dem ursprünglich geplanten Kauf Abstand nehmen.
Verträge über den Erwerb von Grundstücken bedürfen der notariellen Beurkundung. Dies ergibt sich aus § 311b Abs. 1 BGB. Da diese Beurkundung noch nicht vorgenommen wurde, ist noch kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Wie gesagt, Gründe dafür, dass Sie den Kaufvertrag nun doch nicht abschließen wollen, müssen Sie nicht angeben.
Möglich ist jedoch, dass Ihnen Kosten entstehen. Dies hängt davon ab, was mit dem Makler vereinbart worden ist. Sollten Sie mit dem Makler vereinbart haben, dass für die Erstellung des Entwurfs etc. Gebühren anfallen, kann es sein, dass Ihnen etwas in Rechnung gestellt wird. Dies hängt aber davon ab, was zwischen Ihnen und dem Makler vereinbart worden ist.
Sollte der Notar bereits mit Vorbereitungsarbeiten beauftragt worden sein, so ist es möglich, dass auch hier Kosten anfallen.
Ohne konkrete Akteneinsicht kann ein evtl. Gebührenanspruch leider nicht vorhergesagt werden.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.03.2011 14:54:56
VSehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vielen dank für Ihre Antwort.
Folgende Nachfrage:
Mit dem Makler wurde keine Vereinbarung bzgl. der Kosten für die Erstellung des kaufvertrags vereinbart. Ebenso wurde keine Kostenvereinbarung über die Vorbereitungsarbeiten beim Notar vereinbart.
Klar ist jedoch, dass der Makler beim Notar einen Termin vereinbart hat und ein Entwurf des Kaufvertrags erstellen liess.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Erstellung eines Standardkaufvertrages mit geringfügige Anpassungen (Namen und Anschriften des Käufers reinsetzen) eine normale Tätigkeit im Rahmen ein Kaufverhandlung darstellt. Ist es erlaubt für diese Leistung bereits Kosten an den Kaufinteressenten zu berechnen?
Vielen Dank!
VSehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vielen dank für Ihre Antwort.
Folgende Nachfrage:
Mit dem Makler wurde keine Vereinbarung bzgl. der Kosten für die Erstellung des kaufvertrags vereinbart. Ebenso wurde keine Kostenvereinbarung über die Vorbereitungsarbeiten beim Notar vereinbart.
Klar ist jedoch, dass der Makler beim Notar einen Termin vereinbart hat und ein Entwurf des Kaufvertrags erstellen liess.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Erstellung eines Standardkaufvertrages mit geringfügige Anpassungen (Namen und Anschriften des Käufers reinsetzen) eine normale Tätigkeit im Rahmen ein Kaufverhandlung darstellt. Ist es erlaubt für diese Leistung bereits Kosten an den Kaufinteressenten zu berechnen?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.03.2011 17:42:42
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
grundsätzlich können auch für die Erstellung
eines Kaufvertragsentwurfs Gebühren anfallen.
Dies kommt aber nur in Betracht, wenn
Sie den Notar oder den Makler mit der
Veranlassung bzw. Erstellung eines
solchen Entwurfs explizit beauftragt
hätten.
Sollten Sie keine Entwurfsausfertigung
in Auftrag gegeben haben, können bei Ihnen
auch keine Gebühren geltend gemacht
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
grundsätzlich können auch für die Erstellung
eines Kaufvertragsentwurfs Gebühren anfallen.
Dies kommt aber nur in Betracht, wenn
Sie den Notar oder den Makler mit der
Veranlassung bzw. Erstellung eines
solchen Entwurfs explizit beauftragt
hätten.
Sollten Sie keine Entwurfsausfertigung
in Auftrag gegeben haben, können bei Ihnen
auch keine Gebühren geltend gemacht
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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