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imaginäre Mängel, um Rechnungen nicht zahlen zu müssen?


| 28.03.2012 13:09 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von




Hallo,

wir haben folgendes Problem:

Wir sind ein kleiner Hausmeisterservice mit einigen Angestellten und führen neben den klassischen Hausmeisterleistungen auch Renovierungen aus.
Ende letzten Jahres mussten wir uns leider von einem großen Kunden trennen, weil dieser immer schleppender zahlte, bzw. am Ende gar nicht mehr.
Nun zur aktuellen Situation.
Es sind noch zahlreiche Rechnungen offen, einige davon sind Baudienstleistungen. Die Gegenseite wünschte stets ein persönliches Gespräch, um alles zu klären und im "Guten" auseinander zu gehen. Dies haben weder wir, noch unser Anwalt verweigert. Es wurde nach langem Hin und Her (der Gegenseite) ein Termin vereinbart. Doch dieser wurde von der Gegenseite ca. 12 Stunden vorher abgesagt, mit der Begründung: "Unsere Vorstellungen und die Vorstellung Ihrer Mandantschaft liegen soweit auseinander, dass wir nicht davon ausgehen, zu einem zufriedenstellenden Ergebnis für beide Seiten zu kommen". Unser Anwalt hat nun die Klagen vorbereitet (es handelt sich zwar um immer die selben Personen, aber unterschiedliche Firmen). Jetzt kommt die Gegenseite (Klagen sind noch nicht raus) nach teilweise drei oder vier Monaten mit Gründen, warum die Rechnungen nicht bezahlt werden können. Die von uns anberaumten Abnahmetermine (mehrere) wurden von den Bestellern nicht wahrgenommen.
Können jetzt noch offensichtliche Mängel gerügt werden, obwohl die Wohnungen bereits bewohnt sind? Da wir uns schon gedacht haben, dass so etwas kommt, haben wir alle Arbeiten abfotografiert und auch Zeugen, dass die Arbeiten ausgeführt wurden. Außerdem liegen uns die Übergabeprotokolle der Mieter vor, dass die Wohnungen mängelfrei übergeben wurden.
Wir sind immer davon ausgegangen, dass Mängel zeitnah gerügt werden müssen.
Natürlich gehen wir davon aus, dass man diese Mängel nur vorschiebt, um nicht zu zahlen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Rechnungen Mängel zahlen
Antwort vom
28.03.2012 | 14:13
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Gem. § 634a I BGB kann Ihr Auftraggeber Mängel innerhalb der Frist von 2 Jahren nach der Abnahme (§640 BGB) geltend machen. Rügt der Bauherr berechtigt Mängel, gilt das Werk als nicht abgenommen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

Allerdings gilt ein Werk stillschweigend als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Werk widerspruchslos in Benutzung nimmet (bzw. nehmen lässt).

Für etwaige wirkliche Mängel könnte der Bauherr Rechte auf Nacherfüllung , Minderung oder Schadensersatz (bzw. u.U. auch Rücktritt) geltend machen.


In Ihrem Fall kommt es also nicht darauf an, ob Mängel gerügt wurden oder werden, sondern darauf, ob Mängel vorhanden sind. Falls nicht, wird das Gericht ihn/sie zur Zahlung verurteilen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 29.03.2012 | 10:00

Sehr geehrter Herr Zuern,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Wir erlauben uns eine kurze Nachfrage:
Wie sieht es denn nun mit der Beweislast aus? Die Wohnungen wurden ja durch die Mieter bereits seit mind. 10 Wochen in Anspruch genommen.
Wenn nun eine Tapete verdreckt ist oder sich Kratzer auf dem Laminat befinden, heißt es ja nicht, dass das bei Fertigstellung unserer Arbeit auch schon so war. Kann der Auftraggeber Mängel rügen, die offensichtlich durch die Inanspruchnahme der Wohnung entstanden sind?

Vielen Dank im Voraus

Facility-Services-DO

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.03.2012 | 10:13

Sehr geehrter Fragesteller,

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Wenn die Wohnungen seit 10 Wochen in Benutzung sind, dann wäre die Abnahme erfolgt.

Bei der Beweislast ist es so, dass immer derjenige die Beweislast hat, der etwas für seine Position "Günstiges" behauptet, in diesem Fall also der Bauherr für das Vorhandensein eines Mangels.

Würde ein solcher Mangel festgestellt (z.B. auch wenn erst später entstanden) müssten Sie beweisen, dass er bei Abnahme nicht vorhanden war, sondern erst später entstanden ist, z.B. durch Fehlverhalten (z.B. des Mieters), Ihr Werk also ursprünglich einwandfrei war.

Deshalb kann der Bauherr zwar Mängel rügen, die durch die Inanspruchnahme der Wohnung entstanden sind, er wird damit aber keinen Erfolg haben.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-03-29 | 10:18


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