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Frage geschrieben am 03.03.2010 16:12:19

im Elternhaus lebende, volljährige Kinder

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1264
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 245 weitere Antworten zum Thema Kinder.
Folgendes Thema ist sicherlich häufig auf der Tagesordnung, eher unangenehm, aber manchmal notwendig klare Verhältnisse zu schaffen!
Sachverhalt: Wir haben zwei volljährige Kinder (22+23J.), welche beide noch im Elternhaus leben, beide studieren.
Ein Streitthema ist immer wieder die Nichtachtung meiner Autorität!
Wenn ich als Familienoberhaupt zu diversen Themen Aufgaben verteile oder klare Order gebe, wird dies nicht wahrgenommen, oder nur nach Androhung von Sanktionen. Bei einem Kind nützt selbst dies nichts.
Ich kann machen was ich will, man hört nicht auf mich.
Es handelt sich um ganz normale Rollen die jeder in einem Familienverbund zu erledigen hat. Meist kreist alles um das Thema Mithilfe im Haushalt....
Nun meine Frage:
Was kann, muss und soll ich tun, wenn ich wirklich die Konsequenz ziehen möchte und meinem Kind die klare Ansage mache, aus dem Elternhaus auszuziehen!
Am besten mit Termin Vorgabe!
Muss sich das volljährige Kind fügen und was kann ich unternehmen, wenn auch diese Ansage nicht ernst genommen wird!

Vielen Dank für die Beratung


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 3.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 03.03.2010 16:41:47
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Grundsätzlich haben Ihre Kinder gem. § 1601 BGB Anspruch auf Unterhalt bis zum 25 Lebensjahr, sofern sie studieren und die Erstausbildung ist.

Sie als Eltern haben also die Wahl, den Unterhalt als Naturalunterhalt zu leisten (= Wohnen bei den Eltern) oder als Barunterhalt, bzw. auch in gemischter Form. Sie müssten Ihren Kindern je 640,- Euro als Barunterhalt zur Verfügung stellen, sofern Sie entsprechend leistungsfähig sind (dann kein Anspruch auf BaFöG).

Sie müssten also klar sagen, dass Sie den Unterhalt ab nächstem Monat nur noch als Barunterhalt erbringen wollen und die Kinder ausziehen müssen. Die Kinder müssen sich insoweit fügen. Damit das ernst genommen wird, am Besten mit einer schriftlichen Mitteilung.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
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