Frage geschrieben am 10.01.2008 20:35:00
illegaler besitz von btm
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3037am 29.12.07 wurde ich in bremen gegen 2 uhr nachts vor einer disco von türstehern kontrolliert. Hierbei wurden in meinen Taschen ca 0,2g Kokain gefunden. ich wurde von der polizei mit zur wache genommen musste aber weder einen alkoholtest noch einen drogentest machen. auch bei der "gründlichen" durchsuchung wurde weiter nichts gefunden. Ich habe ausgesagt dass ich nicht wüsste was ich da erworben hätte da ich eine bestandene prüfung feiern wollte. ausserdem war dies mein erstkonsum und auch sonst bin ich bisher wegen btm noch nicht auffällig geworden. meine frage ist nun ob ich deswegen mit einem führerscheinentzug rechnen muss oder ob es auch sein kann dass, das verfahren eingestellt wird und mit welchen weiteren strafen ich rechnen muss.
Vielen dank im vorraus
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.1.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.01.2008 22:18:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 120
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gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Zunächst ist zwischen der straf- und der fahrerlaubnisrechtlichen Ebene zu unterscheiden.
Strafrechtlich droht Ihnen, Ersttäterstatus vorausgesetzt, wohl kein größeres Problem. Zwar ist grundsätzlich der Besitz, auch geringer Mengen Drogen, insbesondere Harter Drogen, strafbar. Bei kleineren Konsumeinheiten wird jedoch in der Tat häufig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren, ggf. gegen Zahlung einer Geldbuße, einzustellen. Im Falle einer Verurteilung müssten Sie mit einer kleineren Geldstrafe rechnen. Bitte beachten Sie, dass eine genaue diesbzgl. Prognose ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nahezu nicht zu treffen ist.
Fahrerlaubnisrechtlich wird Ihnen allerdings größerer Ärger ins Haus stehen. Grundsätzlich legt der Besitz harter Drogen den Verdacht nahe, dass der Besitzer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Dies wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde abklären wollen. Gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Behörde in diesem Zuge von Ihnen verlangen, ein ärztliches Gutachten zur Abklärung Ihrer Konsumform beizubringen. Fällt dieses negativ aus, müssen Sie mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer MPU rechnen. Im Rahmen dieses Gutachtens dürfen auch Drogenscreenings durch Haaranalyse gefordert werden.
Sollten Sie Drogen, gleich welcher Art, konsumieren, kann ich Ihnen nur dringend zur sofortigen Totalabstinenz raten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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