Frage geschrieben am 16.02.2010 10:11:27
ich bin ratlos
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1496Antwort geschrieben am 16.02.2010 11:31:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Fachanwalt Strafrecht
Bewertungen: 160
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das bereits seitens Ihres Strafverteidigers in die Wege geleitete Gnadengesuch die einzige Möglichkeit ist, die anstehende Haft abzuwenden.
Allerdings besteht z. B. in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Aichach sowohl die Möglichkeit der Inhaftierung von Schwangeren als auch Haftplätze für Mütter mit Kindern bis zu einem Alter von vier Jahren. Demzufolge kann hier bei einem Scheitern Ihres Gnadengesuchs möglicherweise verhindert werden, dass Sie von Ihrem Sohn getrennt werden.
Die Verbüßung Ihrer Freiheitsstrafe am Wochenende ist im Strafvollzug nicht vorgesehen.
U.U. kann bei Ihnen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug stattfinden. Im offenen Vollzug würden Sie lediglich die Nacht in der JVA verbringen. Tagsüber könnten Sie Ihrer Arbeit nachgehen und die Wochenenden zumeist bei Ihrer Familie verbringen.
Voraussetzung für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug ist, dass weder zu befürchten steht, dass Sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen, noch im Rahmen des offenen Vollzugs weitere Straftaten begehen.
Diesbezüglich sei allerdings angemerkt, dass insbesondere in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg strenge Maßstäbe bei der Anordnung des offenen Vollzugs angelegt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für die weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
info@kanzlei-kaempf.net
www.kanzlei-kaempf.net
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Kämpf direkt

