Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 27.02.2009 11:39:50

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=25336&ccheck=1

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2374
Guten Tag,

es geht um diesen alten Threat:

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=25336&ccheck=1

Hier wird von Auktionen und ersteigern gesprochen. Bezieht sich die Ausage des damaligen Anwalts auch auf sogenannte Sofortkäufe bei eBay zb. oder im eigenen Onlineshop, wenn also verschiedene Artikel mit Sofortkauf/Festpreisangebot erworben werden und jeweils als einzelner Posten auf der Rechnung stehen? Muss oder kann man im Falle einer Rücksendung auch jeden Artikel als einzelnen Kaufvertrag ansehen.

Mit freundlichen Grüßen

M.W.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.02.2009 12:59:08
Sehr geehrte Fragestellerin,

die gesetzlichen Vorschriften über Fernabsatzverträge, § 312b - 312d BGB, gelten auch für Sofortkäufe und für Käufe im Onlineshop. Die gesetzlichen Folgen sind insgesamt gleich für Auktionen, Sofortkäufe und Käufe in Onlineshop. Die Verträge unterscheiden sich nur in der Art und Weise des Zustandekommens, ist ein Vertrag aber einmal zustande gekommen, so gelten für die Durchführung und Abwicklung und für Gewährleistungs-, Widerrufs- und sonstige Rechte die gleichen Regeln.

Am Rande erwähnt: Die Auktion bei eBay ist für die Rechtsprechung keine Auktion im Sinne des Bürgerlichen Rechts (wie z. B. auf Viehmärkten oder bei Sothebys), sondern ein ganz normaler Kauf, der nach den Regeln, die Ebay vorgibt, zustande kommt.

Nun zur Bagatellgrenze von € 40 (geregelt in § 355 Abs. 2 S.3 BGB):

Nach dem Gesetz können bei einer Bestellung bis 40 Euro dem Käufer die Kosten der Rücksendung durch Vertrag auferlegt werden, es sei denn es wurde ein falscher Gegenstand geliefert.

Das heißt also: Grundsätzlich trägt der Verkäufer auch bei Bestellungen unter € 40 die Kosten. Er muss aktiv werden, um diese Folge zu vermeiden, dass heißt, er muss Ihnen schon bei Abschluss des Vertrags die Kosten auferlegen. Er muss in der Artikelbeschreibung darauf hinweisen. Oder diese Erklärung, dass Sie die Kosten tragen müssen, sind in AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) geregelt, auf die in der Artikelbeschreibung ausdrücklich hingewiesen wurde und von denen Sie auf zumutbare Weise Kenntnis erlangen konnten.

Der Verkäufer kann Ihnen niemals die Kosten der Rücksendung auferlegen, wenn er die falsche Sache geliefert hat.

Nun zum Punkt der Aufspaltung:

Das Gesetz spricht von einer Bestellung. Wenn ein Bestellvorgang über Sachen von einem Gesamtwert von mehr als € 40 vorliegt, Eine Aufspaltung durch bloße Erklärung ist nicht möglich, das würde die gesetzliche Regelung aushöhlen und eine Aushöhlung der gesetzlichen Regel durch Formularvertrag ist nicht zulässig. Wenn Sie also in einem Bestellvorgang im Onlineshop nacheinander mehrere Sachen bestellen, liegt eine Bestellung vor und die Werte werden zusammen gerechnet.

Abschließend noch ein Hinweis: Bevor Sie nicht bezahlt haben oder zumindest eine Teilzahlung geleistet haben, kann Ihnen der Verkäufer auch bei Bestellungen über € 40 die Versandkosten auferlegen.

Ich stehe für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen




Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.02.2009 13:02:36

Zum letzten Punkt sh.: § 357 Abs. 2 BGB
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.02.2009 15:07:25

Sehr geehrter Herr Dr. Schmid,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Das bedeutet also wenn ich in einem Online Shop 3 verschiedene Artikel bestelle, die als einzelner Artikel jeweils, sagen wir als Beispiel 30 Euro kosten und ich davon 2 Artikel zurücksende (60 Euro Warenwert), der Verkäufer die Rückversandkosten übernehmen muss, da über 40 Euro insgesamt zurückgesendet?

Ich bin leider nicht ganz schlau aus Ihrer Antwort geworden da in dem ursprünglichen Thread Herr Dr. Rene Schneider ja sagt:

"Die Sachen (Schuhe) blieben jeweils unter dem Wert von 40 Euro, so dass der Verkäufer grundsätzlich Recht hat, wenn er meint, sie müssen die Rücksendekosten (für jeweils die beiden Schuhpaare) tragen."

Da es sich nach meinem Verständniss um eine zusammengefasste Bestellung handelte (oder hab ich das falsch gesehen, deswegen auch meine Frage ob es bei Festpreis/Onlineshop anders ist und Sie sagen:

"Das Gesetz spricht von einer Bestellung. Wenn ein Bestellvorgang über Sachen von einem Gesamtwert von mehr als € 40 vorliegt, Eine Aufspaltung durch bloße Erklärung ist nicht möglich, das würde die gesetzliche Regelung aushöhlen und eine Aushöhlung der gesetzlichen Regel durch Formularvertrag ist nicht zulässig. Wenn Sie also in einem Bestellvorgang im Onlineshop nacheinander mehrere Sachen bestellen, liegt eine Bestellung vor und die Werte werden zusammen gerechnet."

Vielen Dank nochmal.

Mit feundlichen Grüßen.
M.W.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.02.2009 12:53:42

Noch eine Ergänzung:

Wenn Sie eine Rechnung erhalten, auf der mehrere Gegenstände verzeichnet sind, ist das ein deutliches Indiz, dass eine Bestellung zugrunde lag, wenn nicht der Verkäufer jeweils Bestelldatum und -uhrzeit vermerkt.

Zur Rechtsdurchsetzung: praktisch ist es fast unmöglich, die Sache durchzusetzen. Es ist verständlich, wenn man sich über Verkäufer ärgert, die sich weigern, die Rücksendekosten zu erstatten, außer einer Meldung bei Verbraucherschutzorganisationen, die vielleicht gegen diese Praktiken vorgehen, kann man sich nicht dagegen wehren. Dem Wert einer Briefmarke einzuklagen, ist völlig unwirtschaftlich, da man erst mal fast hundert Euro Verfahrenskosten vorzuschießen hat.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.02.2009 18:10:14

Wie gesagt, das Gesetz spricht vom Wert der Bestellung, nicht vom Wert des einzelnen Gegenstands. Einfach zu beurteilen ist das, wenn Sie in einem Onlineshop verschiedene Gegenstände in einen Warenkorb legen und dann durch einen Klick den Vorgang abschließen. Eine Bestellung. Und wie erwähnt, ein Hinweis des Verkäufers, es handle sich um verschiedene Bestellungen, verstößt gegen 307 BGB und ist unzulässig.

Aber selbst wenn Sie die Gegenstände nacheinander angeklickt werden, ist es ein einheitlicher Bestellvorgang und die Dinge werden zusammen gerechnet. Nur bei längerer zeitlicher Unterbrechung oder wenn sie zwischenzeitlich eine andere Seite besuchen, sind es zwei Bestellungen.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schmid direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetauktionen letzten Monat:

11
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online