Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.03.2007 10:30:00

hausaufgaben-heute

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7288
Schönen Guten Tag!

Dummer Weise habe ich im letzten Jahr die Rechnung für das erste Jahr bei hausaufgaben-heute.com beglichen, in der Anahme, dass ich aus diesem Vertrag nicht heraus komme.
Mittlerweile habe ich durch Recherchen erfahren, dass die Praktiken der Schmidtlein GbR alles andere als rechtens sind und ich keinesfalls hätte zahlen müssen.
Ist aber so geschehen und nicht mehr zu ändern.
Nun habe ich gestern die Rechnung für das zweite Jahr erhalten und möchte diese nicht begleichen.
Wenn der Vertag nicht rechtens ist und ich aber gezahlt habe, habe ich dadurch den Vertrag anerkannt und muss ich bezahlen?
Oder sollte ich auf keinen Fall zahlen und abwarten oder reagieren?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.03.2007 11:28:43
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen nach den von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten kann:

Ob sich eine Zahlungsverpflichtung für ein weiteres Jahr aus dem geschlossenen Vertrag ergibt bzw. ob sich der Vertrag automatisch verlängert, kann ich ohne die Bedingungen zu kennen, leider nicht sagen.

Ich bin allerdings der Auffassung, dass dies hier sekundär ist.

Mangels genauerer Angaben nehme ich an, dass Sie durch Nutzung eines Internet-Angebotes unwissentlich einen Vertrag geschlossen haben und von dem Erhalt einer Rechnung dann überrascht waren und so eines der vielen "Opfer" der Schmidtlein GbR geworden sind. Die Verbraucherzentralen raten in diesen Fällen mittlerweile, eine Zahlung abzulehnen, da bei den gängig angebotenen Gratis-Angeboten der Schmidtlein GbR nicht deutlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnement-Vertrages und die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen wird.

Wenn dies für Sie zutrifft, dann würde ich unabhängig von der durch Sie bereits geleisteten Zahlung mitteilen, dass die erste Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, Sie mit sofortiger Wirkung mit dem Hinweis auf die fehlende Deutlichkeit der Kostenpflicht und des Widerrufsrechts vom Vertrag zurücktreten und sich im übrigen die Rückforderung des bereits geleisteten Betrags vorbehalten.

Nach der Erfahrung der Verbraucherzentralen kommen bei Zahlungsverweigerung zwar für eine gewisse Zeit noch Mahnungen, allerdings ist kein Fall bekannt, in dem wirklich ein Mahnverfahren durchgeführt wurde.

So unjuristisch es daher klingt, aber ich würde den Rücktritt erklären, den gezahlten Betrag als Lehrgeld verbuchen und noch kommende Zahlungsaufforderungen einfach ignorieren.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Viehe
Rechtsanwältin


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Vertragsrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97916
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
hausaufgaben-heute