Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema gekündigt.
Hi,
habe folgendes Problem: Im Oktober habe ich mit einer Freundin eine Wohnung bezogen. Wir beide sind Hauptmieterund haben dann noch 2 Untermieter aufgenommen. Nun haben wir die Wohnung ordentlich aus privaten Gründen gekündigt. Und auch den Untermietern am selben Tag gekündigt (Frist 3 Monate). Mit dem einen Untermieter gibt es aber nun ein Problem, er kümmert sich überhaupt nicht um eine neue Wohnung, obwohl es nur noch 2 Wochen bis zum Ende der Frist sind und auch schon neue Mieter einziehen wollen. Außerdem hat er die letzte Miete nicht gezaht und hat auch schon durchblicken lassen, dass er nicht aus der Wohnung auszieht. Nun meine Frage(n): kann er einfach in der Wohnung bleiben, oder kann ihn der Vermieter einfach von der Polizei auf die Straße setzen ohne Klage usw.. Wenn nein hafte ich dann für den entstehenden Schaden, bei einer Räumugsklage? Oder kann ich ihn einfach auf die Straße setzen? Es ist ja ab dem Zeitpunkt nicht mehr meine Wohnung. Oder muss ihn der Nachmieter auf die Straße setzen? Hab ein sehr gutes Verhältnis zu den Vermietern und möchte auch nicht das die jetzt noch wegen dem Ärger haben, zumal sie schon sehr alt sind.
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Diese Antwort ist vom 14.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.03.2010 20:01:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es besteht nur zwischen Ihnen und den Vermietern ein Vertragsverhältnis, nicht aber zwischen dem Untermieter und den Vermietern. Da das Hauptmietverhältnis beendet wird, haben die Vermieter aber ein Recht auf Rückgabe der Wohnung nach § 546 II BGB. Räumt der Untermieter nicht, macht er sich nach § 546 a BGB schadensersatzpflichtig. Da Sie Hauptmieter sind, haften Sie aber für den Untermieter mit und müssen sich sein Fehlverhalten zurechnen lassen. Leider ist es nicht möglich den Untermieter einfach vor die Tür zu setzen. Da Sie wirksam gekündigt haben, wäre der Untermieter verpflichtet auszuziehen. Der Nachmieter hat mit der Sache nichts zu tun. Weder Sie noch die Vermieter können den Untermieter einfach mit Gewalt vor die Tür setzen, dass wäre verbotene Eigenmacht. Sie sollten dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich mit der Vermieterseite abstimmen, damit diese ebenfalls aktiv wird. Notfalls müssen die Vermieter Räumungsklage gegen den Unternmieter erheben, denn nach der Rechtsprechung des BGH kann gegen den Untermieter nur zwangsgeräumt werden, wenn direkt gegen ihn ein Räumungstitel existiert.
Der Untermieter sollte eindringlich auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen werden.
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