30.06.2012 | 15:03
Antwort
von
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
80 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Von
§ 16 GmbHG sind nicht nur Einlageleistungen, sondern auch Ansprüche auf Ausgleich von Vorbelastungen, die Verlustdeckungshaftung, die Differenzhaftung nach
§ 9 GmbHG, die Ausfallhaftung nach
§ 24 GmbHG und
§ 31 Abs. 3 GmbHG sowie die Haftung für Nachschüsse und Nebenleistungspflichten nach den §§
19,
26 GmbHG erfasst. Rückständig in diesem Sinne sind diejenigen Verpflichtungen, die fällig, aber noch nicht bewirkt sind (BGH vom 09. 01. 2006,
NJW 2006, 906). Da nach
§ 15 GmbHG die notarielle Beurkundung erforderlich ist, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Haftung des Veräußerers nach den zuvor zitierten Normen bis zum Zeitpunkt der Beurkundung seine Haftung nach
§ 16 GmbHG gegeben.
Damit stellt sich vorliegend die Frage, ob der Verbrauch der Stammeinlage zu Ihrer Haftung aufgrund der zitierten Normen führte. Dieses lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Allerdings nehme ich an, dass der Verwalter dieses geprüft hat.
Die Haftung des Veräußerers nach
§ 16 Abs. 2 GmbHG besteht dann gegenüber der Gesellschaft als gesamtschuldnerische Haftung gleichrangig neben derjenigen des Erwerbers (BGH-Urteil vom 04.03. 1996, Z 132, 133, 137). Sie ist mithin nicht von einer vorausgehenden erfolglosen Inanspruchnahme des Erwerbers abhängig. Wer im Innenverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer verantwortlich ist, richtet sich nach
§ 426 BGB und der vertraglichen Regelung.
Leider kann ich Ihnen kein besseres Ergebnis dartun. Ich hoffe dennoch, ich konnte Ihnen damit einen verständlichen Einblick in die Rechtslage gewähren. Bei verbleibenden Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
30.06.2012 | 17:19
Begründung für Haftung von A:
B hätte Stammeinlage erst nach notarieller beurkundung einzahlen dürfen. Stimmt das?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.06.2012 | 20:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Anscheinend geht der Insolvenzverwalter vorliegend davon aus, dass die Voraussetzungen der Erbringung der 2. Hälfte der Stammeinlage nicht erfüllt wurden und damit dieser Teil der Einlage nicht erbracht wurde.
An die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlage werden spezielle Anforderungen gestellt. Unter anderem muss klar erkennbar sein, dass die Zahlung auf die Stammeinlage getätigt wird und auf wessen Stammeinlage diese erfolgt (z.B. Zahlung auf Stammeinlage von A!). Vor Abschluss des notariellen Vertrages hätte B daher auch für A die Stammeinlage zahlen dürfen, sofern dieses klar erkennbar ist. Nicht ausreichend wäre hingegen eine allgemeine Zahlung zur Tilgung einer sonstigen nicht näher definierten Schuld oder eines Darlehens. Zumindest nach Ansicht des Verwalters, wird es auch nicht ausreichen, wenn B auf seine eigene Schuld gezahlt hätte, da er noch nicht Gesellschafter war. Ggf. erscheint hier aber eine Auslegung dann noch möglich. Hier ist eine eingehende Überprüfung anhand der Unterlagen von Nöten. Dieses ist im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Ich hoffe, ich konnte damit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin