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gutachten, welches empfiehlt bei welchem elternteil die kinder bleiben


08.07.2012 14:17 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Ich stelle die Frage für eine Bekannte
Eine Gutachterin hat in ihrem Gutachten festgelegt, dass die Kinder dem Vater zugeschlagen werden sollen, da diese zwar zu beiden Eltern tendieren aber zum Vater etwas mehr.
Jetzt ist mir bekannt, dass der älteste Sohn zwar gerne beim Vater bleiben würde die Mädels und gerade die beiden kleinen aber lieber zu Mutter wollen.
(Es sind 4 Kinder im Haushalt)
Das Gutachten sagt nun aus, dass eben alle Kinder zum Vater sollen.
Der Vater hat einen sehr engen Kontakt zur Gutachterin gepflegt, was der Mutter aus mir nicht bekannte Gründen nicht so gestattet war.
Welche Möglichkeiten gibt es, ein solches Gutachten zu widerlegen...
Wenn Ihnen das Gutachten vorliegen würde, könnten Sie das Gutachten dann bewerten?
Für Ihre Antwort besten Dank
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 268 weitere Antworten zum Thema:
Kinder
08.07.2012 | 16:23

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nachdem das Ergebnis des Gutachtens nicht mit dem Willen der drei Mädchen Ihrer Bekannten übereinstimmt, werden ggf. bereits im Hinblick hierauf Chancen bestehen, dass das Gericht dem Gutachten nicht folgt. Denn der Wille der Kinder wird im Rahmen der anstehenden Entscheidung nicht ohne jegliche Bedeutung sein. Voraussetzung wird jedoch sein dass der Kindeswille so deutlich artikuliert wird, dass er ohne Existenzgefährdung des Kindes nicht übergangen werden kann. D.h. der Kindeswille muss am Kindeswohl gemessen werden und er muss unbeeinflusst sein. Ob ein unbeeinflusster Kindeswille vorliegt, ist von Amts wegen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, aufzuklären.

Gemäß § 159 Abs. 1 FamFG muss das Familiengericht das Kind persönlich anhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, muss nach § 159 Abs. 2 FamFG persönlich gehört werden, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Nachdem das Gesetz keine Altersgrenze festsetzt, bis zu der eine persönliche Anhörung nicht nötig ist, können auch bereits dreijährige Kinder gehört werden. Die Kindesmutter sollte daher bei dem Familiengericht vorsorglich die persönliche Anhörung der Kinder anregen. Im Übrigen wird das Gutachten dann widerlegt werden können, wenn es hinsichtlich der Erziehungsgeeignetheit des Kindesvaters bzw. der Erziehungsungeeignetheit der Kindesmutter widersprüchlich ist, unrichtige Tatsachenfeststellungen enthält bzw. falsche Schlussfolgerungen zieht.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht