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grundstücksrecht


19.05.2012 15:10 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

das Vorjahr, wollte ich mein Grundstück durch ein Auktionshaus zu verkaufen. Das Auktionshaus hatte von mir eine Vollmacht erhalten um zu dieses Grundstück im Frühjahr Auktion von 2011 zu versteigern. Aber sie haben im Sommer Auktion das Grundstück versteigert, und schließlich im September 2011 gegen mindestens gebot verkauft.
Das Problem ist, dass ich das Grundstück nicht mehr verkaufen will. Ich habe nicht die genehmigungserklärung geschickt. |
Ich beauftragte das Auktionshaus um zu vollmachtlos vertreten und das Grundstück Ausdrücklich im Frühjahr 2011 versteigert werden. Ich habe keine andere Vollmacht zur Verfügung gestellt.
Nun meine Frage: kann ich ohne weitere Kosten und Strafverfolgung meine Grundstück nicht verkaufen?

19.05.2012 | 16:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
674 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Strafbar haben Sie sich nach Ihrer Schilderung definitiv nicht gemacht. Auch wenn Sie die Immobilie ein zweites Mal veräußern würden (unabhängig von der Frage, ob dieses möglich ist oder nicht), würden Sie sich hierdurch grundsätzlich nicht strafbar machen, selbst wenn ein solcher Verkauf zivilrechtlich nicht möglich wäre.

Wichtig ist hier die zivilrechtliche Betrachtung. Es müsste zunächst geprüft werden, ob die Immobilie wirksam durch das Auktionshaus verkauft worden ist. Sollte dieses nämlich nicht beziehungsweise noch nicht der Fall sein, könnten Sie die Immobilie grundsätzlich immer noch veräußern.

Sie haben lediglich geschrieben, dass die Immobile durch das Auktionshaus „ verkauft" worden ist.

Hier müsste geschaut werden, inwieweit dieser Verkauf bereits verbindlich abgeschlossen wurde. Hier geht es um den Verkauf einer Immobilie. Anders als beispielsweise bei anderen beweglichen Gegenständen muss ein Immobilienkaufvertrag damit er wirksam sein kann notariell beurkundet werden.

Sollte die notarielle Beurkundung bereits vollzogen sein, kämen Sie so ohne Weiteres leider nicht aus dem Kaufvertrag heraus und wären an den Kaufvertrag gebunden.

In diesem Fall müsste ich Ihnen dringend davon abraten, einen weiteren Kaufvertrag über die Immobilie zu schließen. Hierdurch könnten Sie sich nämlich gegenüber dem „neuen" Käufer unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Sofern aber noch keine notariellen Beurkundungen vorliegen, können Sie theoretisch Ihre Verkaufserklärung noch zurückziehen. In diesem Fall hätte dann aber der Ersteigerer unter Umständen einen Schadensersatzanspruch Ihnen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der vorvertraglichen Pflichtverletzung. Nach Ihrer Schilderung hätte es gar nicht zu einem Verkauf zu dem Zeitpunkt kommen dürfen,das Auktionshaus hat also insoweit eigenmächtig gehandelt.

Sofern Sie dieses nachweisen können, könnten Sie einen entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung an das Auktionshaus weiterleiten, das Auktionshaus also für den Fall, dass Sie vom Ersteigerung in Anspruch genommen werden, in Regress nehmen.

Wie Sie sehen handelt es sich hierbei in rechtlicher Hinsicht um einen ziemlich komplexen und komplizierten Sachverhalt. Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen dringend anraten, einen im Kaufrecht/Vertragsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und anschließend gegebenenfalls der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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