herr "a" und herr "b" haben zusammen 2 immobilien mit jeweils 50% eigentum.
die darlehensabsicherung für herrn "a" für die gläubigerbank welche das kapital zum kauf der 50% an der Immobilie "1" und 50% an der immobilie "2" für herrn "a" gegeben hat ist jedoch kpl. auf dem grundstück "1" eingetragen.
herr "b" hat dagegen nur eine ältere grundschuld auf der immobilie "2".
was geschieht wenn nun herr "a" insolvent wird ?
m.fr.gr.
karlsruhers
Antwort geschrieben am 25.09.2011 23:22:40
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Grundschuld ist unabhängig vom "Kapital" bzw. von den Forderungen oder Verbindlichkeiten. Der Schuldner haftet aus dem Grundstück bis zu einer bestimmten Summe. Die Bank befriedigt sich aus dem Grundstück 1. Sie kann aus der Grundschuld für das Grundstück 1 nicht auf das Grundstück 2 zum Zwecke der Befriedigung zugreifen, wohl aber aus der der Grundschuld zugrundeliegenden Forderung. Dann muss sich die Bank aber an der "Schuldnerschlange" anstellen und hat keine besondere Rechte hinsichtlich der 50 % des GS 2.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Fra
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.09.2011 23:36:54
nachfrage:
also kommt es z.b. zur zwangsversteigerung von grundstück "1" und es wird ein gesamterlös unterhalb der grundschuld für "a" erzielt, verliert "b" alles an der immobilie? das heisst die 50% eigentum von "b" lösen sich in luft auf?
oder kann nur 50% des erlöses "a" zur tilgung zugerechnet werden? und "b" könnte an der gesamtversteigerung teilnehmen mit 50% heimvorteil?
karlsruhers
nachfrage:
also kommt es z.b. zur zwangsversteigerung von grundstück "1" und es wird ein gesamterlös unterhalb der grundschuld für "a" erzielt, verliert "b" alles an der immobilie? das heisst die 50% eigentum von "b" lösen sich in luft auf?
oder kann nur 50% des erlöses "a" zur tilgung zugerechnet werden? und "b" könnte an der gesamtversteigerung teilnehmen mit 50% heimvorteil?
karlsruhers
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.09.2011 00:16:48
§ 1192 Abs. 1 lautet wie folgt:
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
Die Grundschuld bezieht sich daher nicht auf den oder wir hier auf zwei Schuldner, sondern auf das Grundstück und auf eine bestimmte Geldsumme.
Der Miteigentümer könnte eventuell ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO geltend machen. Das würde aber nicht funktionieren, weil man das Eigentumsrecht nicht gegenüber dem Grundschuldberechtigten geltend machen kann.
Diese 50 % von b können nicht mehr im Rahmen der Zwangsversteigerung geltend gemacht werden. Es soll vereinbart werden, dass die Schuld des a vom b übernommen wird. Allerdings muss die Bank dem zustimmen.
§ 1192 Abs. 1 lautet wie folgt:
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
Die Grundschuld bezieht sich daher nicht auf den oder wir hier auf zwei Schuldner, sondern auf das Grundstück und auf eine bestimmte Geldsumme.
Der Miteigentümer könnte eventuell ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO geltend machen. Das würde aber nicht funktionieren, weil man das Eigentumsrecht nicht gegenüber dem Grundschuldberechtigten geltend machen kann.
Diese 50 % von b können nicht mehr im Rahmen der Zwangsversteigerung geltend gemacht werden. Es soll vereinbart werden, dass die Schuld des a vom b übernommen wird. Allerdings muss die Bank dem zustimmen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 28.09.2011 22:33:59
Ich will Sie nur noch abschließend hinweisen, dass die Bank noch die Möglichkeit hätte, wenn sie aus dem GS1 nicht vollständig befriedigt wird, bei dem GS2 eine Zwangshypothek in das GS2 gem. § 867 ZPO einzutragen. Das wäre dann möglich, wenn sie einen vollstreckbaren Titel vorweisen kann. Ein solcher wäre in einer notariellen Urkunde über sofortige Zwangsvollstreckung zu erblicken. Sie haben davon nichts gesagt, so das ich das zuerst nicht beurteilen konnte. Ich gehe aber jetzt davon aus, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat.
MfG
Ich will Sie nur noch abschließend hinweisen, dass die Bank noch die Möglichkeit hätte, wenn sie aus dem GS1 nicht vollständig befriedigt wird, bei dem GS2 eine Zwangshypothek in das GS2 gem. § 867 ZPO einzutragen. Das wäre dann möglich, wenn sie einen vollstreckbaren Titel vorweisen kann. Ein solcher wäre in einer notariellen Urkunde über sofortige Zwangsvollstreckung zu erblicken. Sie haben davon nichts gesagt, so das ich das zuerst nicht beurteilen konnte. Ich gehe aber jetzt davon aus, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen hat.
MfG
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