Grundstücks GbR bestehend aus drei Gesellschafter.
Gesellschaftsvertrag regelt Ausscheiden, Fortführung der Gesellschaft etc.
Ein Gesellschafter kündigt der Gesellschaft lt. Gesellschaftsvertrag. Er bekommt Abfindungsguthaben ausgezahlt, Gesellschaft wird fortgeführt. Aber Ausscheiden wurde Grundbuchamt noch nicht mitgeteilt. Er steht noch als Gesellschafter im Grundbuch. Lt. Geservertrag hat er keine Geschäftsführer/Vertretungsvollmacht. 6 Monate nach dem Ausscheiden und Auszahlung wird über das Vermögen des ausgeschiedenen Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Verfügungssperre über seinen GbR-Anteil im Grundbuch eingetragen.
Frage: 1.Wie ist jetzt das Grundbuch zu berichtigen
2.Muss der ausgeschiedene Gesellschafter bei der Berichtigung mitwirken
3. Muss der Insolvenzverwalter der berichtigung zustimmen, obwohl der Gesellschafter schon 6 Monate vorher ausgeschieden war (sehr wichtig!)
Antwort geschrieben am 15.02.2012 13:06:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 91
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 91
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
unter der Bedingung, dass die Gesellschaft als Eigentümer eingetragen und die Eigentümer nicht selbst Miteigentümer sind ist folgendes auszuführen.
Durch Feststellung der Grundbuchfähigkeit der GbR durch BGH, Beschluss vom 4. 12. 2008 - V ZB 74/08 (Ergangen auf Vorlagebeschl. des KG) in NJW 2009, 594 und durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften durch das ERVGBG ist die rechtslage wieder unklar.
"1.Wie ist jetzt das Grundbuch zu berichtigen 2.Muss der ausgeschiedene Gesellschafter bei der Berichtigung mitwirken
"
Nach einer Ansicht
KG Berlin , Beschl. v. 19. 7. 2011 − 1 W 491, 492/11 in NJOZ 2011, 2025 bedarf es nur eines Antrages zur Berichtigung durch den Berechtigten nach § 22 GBO, den ausgeschiedenen Gesellschafter.
Nach der anderen Ansicht
OLG München, Beschl. v. 1. 12. 2010 − 34 Wx 119/10 in NZG 2011, 548 bedarf es des Antrages aller Gesellschafter.
"3. Muss der Insolvenzverwalter der berichtigung zustimmen, obwohl der Gesellschafter schon 6 Monate vorher ausgeschieden war (sehr wichtig!)"
Letztendlich ja.
Denn der ausgeschiedene Gesellschafter unterliegt dem Insolvenzverfahren.
Der Schuldner kann nur wirksam über Sachen verfügen, die nicht der Insolvenzmasse zugehören.
(§§ 81 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1, 35 Abs. InsO)
Die Insolvenzmasse bestimmt sich aber aufgrund der Anfechtungsregeln der §§ 129ff InsO bis zu 10 Jahre rückwirkend, nach dem "Gutdünken" des Insolvenzverwalters.
Insofern bedarf es der Zustimmung des Insolvenzverwalters. Nur dieser kann und muss sich erklären, ob er die Kündigung zum Austritt aus die Gesellschaft im Namen des Schuldners anficht.
Die Verfügungssperre selbst dürfte nicht wirksam sein, da nach Ihren Vortrag der Gesellschafter nie einen Anteil am Grundstück inne hatte. Die Anteile an der GbR sind aber nicht grundbuchrelevant.
Hierzu sollten Sie den Insolvenzverwalter kontaktieren, um Rechtsklarheit zu erhalten.
-----------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Strehlener Straße 12
01069 Dresden
Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901
service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2012 13:33:12
Vielen Dank für die Beantwortung.
eingetragen im Grundbuch sind:
Name : "a und b und c als Gesellschafter bürgerlichen Rechts"
Die Frage ist nicht, ob er anfechtet. Denn Anfechtungsgegner sind ja die Gesellschafter deren Anteile durch die Kündigung angewachsen sind. Diesen sind dem Insolvenzverwalter ja bekannt.
Das Problem stellt sich konkret bei einem Verkauf des Grundstückes. Da das Grundbuch noch falsch ist, denn durch die Verfügungssperre muss jetzt der Insolvenzverwalter für jemand zustimmen, der schon längst ausgeschieden ist? Das ist nicht richtig zu verstehen. Ist es nicht eher so, dass das Grundbuch ohne Zustimmung des Insolvenzverwalter berichtigen muss? Wenn der Verwalter anfechten will, dann steht es frei gegen die Personen anzufechten, deren Gesellschaftsanteil Übrigens durch Kauf! über! dem Wert des Gesellschaftsanteils, lt. Gutachten, erworben haben!
Vielen Dank für die Beantwortung.
eingetragen im Grundbuch sind:
Name : "a und b und c als Gesellschafter bürgerlichen Rechts"
Die Frage ist nicht, ob er anfechtet. Denn Anfechtungsgegner sind ja die Gesellschafter deren Anteile durch die Kündigung angewachsen sind. Diesen sind dem Insolvenzverwalter ja bekannt.
Das Problem stellt sich konkret bei einem Verkauf des Grundstückes. Da das Grundbuch noch falsch ist, denn durch die Verfügungssperre muss jetzt der Insolvenzverwalter für jemand zustimmen, der schon längst ausgeschieden ist? Das ist nicht richtig zu verstehen. Ist es nicht eher so, dass das Grundbuch ohne Zustimmung des Insolvenzverwalter berichtigen muss? Wenn der Verwalter anfechten will, dann steht es frei gegen die Personen anzufechten, deren Gesellschaftsanteil Übrigens durch Kauf! über! dem Wert des Gesellschaftsanteils, lt. Gutachten, erworben haben!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2012 13:55:41
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist die Frage, OB der Insolvenzverwalter anficht, ganau die bestehende Frage. Denn dadurch wird die angefochtene Erklärung/Handlung rückgängig gemacht. Und dies bis zu 10 Jahre!
Mit anderen Worten, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung! des ausgeschiedenen Gesellschafters wirksam anficht, dann ist diese Person NICHT ausgeschieden. Sie ist weiter (und war es immer) Gesellschafter. Mit allen Folgen der Rückabwicklung.
Das Grundbuch schafft kein Recht.
Denn wenn die Anfechtung wirksam erfolgt, ist das Grundbuch "wieder" richtig.
"Ist es nicht eher so, dass das Grundbuch ohne Zustimmung des Insolvenzverwalter berichtigen muss?"
Nein, das Grundbuchamt hat von der Insolvenz des Berechtigten Kenntnis. Das Grundbuchamt wird aufgrund der Verfügungssperre die Berichtigung des Grundbuches nur vornehmen, wenn dieses falsch ist. Da das Grundbuchamt die Rechtslage nicht prüft/prüfen kann und der zur Berichtgung des Grundbuches Berechtigte einer Verfügungssperre unterliegt, wird das Grundbuchamt den Insolvenzverwalter befragen. Der Schuldner kann nicht wirksam über die Insolvenzmasse verfügen. Was zur Insolvenzmasse gehört "bestimmt" der Insolvenzverwalter z.B. mittels Anfechtung von bis zu 10 Jahren zurückliegenden Erklärungen des Schuldners. Womit wir wieder bei der Zustimmung des Insolvenzverwalters wären.
Nochmal mein Hinweis setzen Sie sich mit dem Insolvenzverwalter ins Benehmen und klären Sie die Rechtslage im Hinblick auf eine mögliche Anfechtung bzw. die Verkaufsabsicht der Gesellschaft.
Rufen Sie beim Grundbuchamt an, Sie werden die gleiche Auskunft (unter der Hand) erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist die Frage, OB der Insolvenzverwalter anficht, ganau die bestehende Frage. Denn dadurch wird die angefochtene Erklärung/Handlung rückgängig gemacht. Und dies bis zu 10 Jahre!
Mit anderen Worten, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung! des ausgeschiedenen Gesellschafters wirksam anficht, dann ist diese Person NICHT ausgeschieden. Sie ist weiter (und war es immer) Gesellschafter. Mit allen Folgen der Rückabwicklung.
Das Grundbuch schafft kein Recht.
Denn wenn die Anfechtung wirksam erfolgt, ist das Grundbuch "wieder" richtig.
"Ist es nicht eher so, dass das Grundbuch ohne Zustimmung des Insolvenzverwalter berichtigen muss?"
Nein, das Grundbuchamt hat von der Insolvenz des Berechtigten Kenntnis. Das Grundbuchamt wird aufgrund der Verfügungssperre die Berichtigung des Grundbuches nur vornehmen, wenn dieses falsch ist. Da das Grundbuchamt die Rechtslage nicht prüft/prüfen kann und der zur Berichtgung des Grundbuches Berechtigte einer Verfügungssperre unterliegt, wird das Grundbuchamt den Insolvenzverwalter befragen. Der Schuldner kann nicht wirksam über die Insolvenzmasse verfügen. Was zur Insolvenzmasse gehört "bestimmt" der Insolvenzverwalter z.B. mittels Anfechtung von bis zu 10 Jahren zurückliegenden Erklärungen des Schuldners. Womit wir wieder bei der Zustimmung des Insolvenzverwalters wären.
Nochmal mein Hinweis setzen Sie sich mit dem Insolvenzverwalter ins Benehmen und klären Sie die Rechtslage im Hinblick auf eine mögliche Anfechtung bzw. die Verkaufsabsicht der Gesellschaft.
Rufen Sie beim Grundbuchamt an, Sie werden die gleiche Auskunft (unter der Hand) erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Tautorus direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

