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Frage geschrieben am 05.11.2010 20:09:34

gnadengesuch

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1426
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema Gnadengesuch.
hab ein frage
habe eine ladung zum strafantritt bekommen
kan man da einen gnadengesuch stellen
und kan ich dn antrag auch an das justitzministerium schicken


Antwort geschrieben am 05.11.2010 21:13:18
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
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Sehr geehrte Ratsuchende,

in der Regel hat der Versuch der Begnadigung keinen Erfolg. Die Begnadigungsmöglichkeit hat den Sinn, Härten und Unbilligkeiten auszugleichen. Da ich Ihre Angelegenheit natürlich nicht kenne, kann ich auch keine verbindliche Einschätzung liefern. Bedenken Sie, dass Sie offenbar rechtskräftig verurteilt worden sind. Eine Amnesie ist die absolute Ausnahme.

Sollten Sie der Ansicht sein, durch die Strafe aus persönlichen oder sonstigen Gründen unbillig getroffen zu werden, sollten Sie sich an einen ortsansässigen Rechtsanwalt wenden, der die Angelegenheit sodann konkret anhand der Akte prüfen und beurteilen kann. Bedenken Sie, dass normale Nachteile, die mit einer freiheitsentziehenden Maßnahme naturgemäß verbunden sind, nicht ausreichen, um eine Begnadigung zu erreichen. Diese Nachteile treffen schließlich jeden, der eine Haftstrafe absitzen muss.

Rein vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die für die Beantwortung Ihrer Frage anfallende Gebühr unbedingt zu entrichten ist. Eine Nichtzahlung hätte auch strafrechtliche Konsequenzen.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Sollten Sie eine Rückfrage haben, nutzen Sie bitte die kostenlose, einmalige Nachfragefunktion.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


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