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Frage geschrieben am 08.06.2006 18:28:00

gleichbleibende Höhe von Studiengebühren trotz Semesterzeitverkürzung (Uni-Mannheim)

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2411
Sachverhalt:
Die Universität Mannheim hat das laufende SS2006 von sechs auf vier Monate verkürzt. Die vor Beginn des SS2006 für die Rückmeldung erhobenen Gebühren ( speziell: Langzeitstudiengebühr 510 EUR, Verwaltungskostenbeitrag 40 EUR ) wurden an diese Verkürzung jedoch nicht angepasst, obwohl dies meines Erachtens aus §6 I S.2 iVm § 4 I S.3 LHGebG/BW, sowie §9 II S.1 LHGebG/BW eindeutig hervorgeht. Danach ergäbe sich für eine viermonatige Studienperiode eine Studiengebühr von lediglich 340 EUR sowie ein Verwaltungskostenbeitrag von lediglich 27 EUR.

Der Antrag auf anteilige Rückzahlung der zuviel bezahlten Gebühren wurde abgelehnt,
u.a. mit dem Argument, daß ein auf vier Monate verkürztes Semester nicht dem Fall des gesetzlich geregelten Trimesters entspricht, ferner wurde die Leistungserbringung der laufenden vier Monate dauernden Studienperiode mit derjenigen einer sechs Monate dauernden gleichgesetzt.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde trotz dreiwöchiger Fristsetzung bis 31.05.2006 noch nicht beantwortet. Daneben wurde lediglich eine gleichfalls zu Unrecht erhobene und zurückgeforderte Säumnisgebühr i.H.v. 10,23 EUR am 26.05.06 zurückerstattet.

Frage:
Macht der Gang zum Verw.Gericht Sinn (als Jurastudent 7.Semester)? Der Weg zu einem Anwalt scheidet offensichtlich leider mangels ausreichendem Streitwert aus.

Ziel des Verfahrens wäre dabei vorrangig in der rechtlichen Überprüfung des Verhaltens der Universität zu sehen, daneben ist zu beachten, daß sich der hypthetische Rückzahlungswert der Universität auf mehrere 100.000 Eur für den Fall beläuft, daß alle Mannheimer Studenten ihr Recht wahrnehmen würden (was allerdings unwahrscheinlich ist). Strategie der Universität könnte daher sein, das ProzesskostenRisiko des einzelnen zu ihren Gunsten auszunutzen um damit letztlich ein rechtswidriges Verhalten unangreifbar zu machen und somit die rechtswidrig erzielten Mehreinnahmen behalten zu können.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.6.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Ich teile Ihre Einschätzung, dass sich eine Anpassung der Gebühren unmittelbar aus den von Ihnen zitierten Vorschriften ergibt.

Nach § 6 I LHGebG/BW beträgt die Studiengebühr für jedes Semester oder Studienhalbjahr nach Beginn der Vorlesungszeit 511,29 €; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Nach § 4 I S. 3 LHGebG/BW sind bei Teilzeitstudien im Sinne der Hochschulgesetze die Regelstudienzeit, soweit dies nicht bereits bei ihrer Bemessung berücksichtigt ist, und die vier weiteren Semester proportional umzurechnen.

Die Studiengebühr in Höhe von EUR 511,29 ist an das Vorliegen eines Semesters oder Studienhalbjahrs gebunden.

Ein Semester ist bekanntlich ein Studienhalbjahr an einer Hochschule. Die Kürzung des Semesters von 6 auf 4 Monate führt demnach - ausgehend vom Wortlaut und Wortsinn - dazu, dass ein Studienhalbjahr, in welchem auch schon die Semesterferien einbezogen sind, gerade nicht vorliegt und somit die gezahlten Studiengebühren an die tatsächliche Studienzeit von 4 Monaten angepasst werden muss.

Vor diesem Hintergrund dürfte eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen den noch zu erlassenen Widerspruchsbescheid Aussicht auf Erfolg haben.

Ich hoffe, dass Sie durch die Bestätigung Ihrer Rechtsansicht Ihre weiteren Schritte planen können.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -


info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de




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