Frage geschrieben am 03.02.2005 19:52:00
gewerbe ummelden
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5547ich möchte ein Gewerbe (Einzelfirma) von meiner Frau auf meinen Namen umschreiben lassen und den Namen des Gewerbes aber nicht ändern. Geht das? Oder muß ich das eine abmelden und das andere anmelden?
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Diese Antwort ist vom 3.2.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.02.2005 20:27:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Regine Filler
Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen, Tel: 0551 - 38 49 60-0, Fax: 0551 - 38 49 60-11
Markenrecht, Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Domainrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 6
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Viele bezeichnen im täglichen Geschäftsverkehr umgangssprachlich ein Unternehmen, auch ein
kleineres (Kleingewerbetreibender), mit Firma z.B.: „Firma Maier". Dies ist aus rechtlicher Sicht
nicht korrekt. Denn „Firma" ist nach dem HGB nur der Name, mit dem das Unternehmen im
Handelsregister eingetragen ist und unter dem es im Geschäftsverkehr auftritt. Da aber
Kleingewerbetreibende nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben sie auch keine "Firma".
Nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen kann einen Firmennamen im rechtlichen
Sinne führen, der - zusammen mit dem Geschäftsbetrieb - verkauft, vererbt und verpachtet werden
kann. Dies ist besonders bei gut eingeführten Unternehmen von Bedeutung, da dann bei einem
Inhaberwechsel die alte Firmenbezeichnung fortgeführt und auf das Ansehen des eingeführten
Namens beim Publikum aufgebaut werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage damit ausreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Filler
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2005 20:35:30
was brauche ich um umschreiben zu können
was brauche ich um umschreiben zu können
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.02.2005 10:11:46
Der Inhaberwechsel muss wie alle das Register betreffenden Verändeurungen über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden
Mit freundlichen Grüßen
Filler
Rechtsanwältin
Der Inhaberwechsel muss wie alle das Register betreffenden Verändeurungen über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden
Mit freundlichen Grüßen
Filler
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