Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Verträge.
Es werden zwei Verträge am gleichen Tag vom Notar beurkundet.
Zuerst wird der Kaufvertrag über eine Immobile, danach der Leibrentenvertrag beurkundet.
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1.Kaufvertrag zwischen A (Verkäufer) und B (Käufer) über die Immobilie. Diese werden auch Käufer und Verkäufer im Vertrag genannt.
Zitat Kaufvertrag:
"Als Gegenleistung verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer lebenslangen Rente. Die Einzelheiten dieser Zahlungsverpflichtung sollen in einer gesonderten Vereinbarung getroffen werden."
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2. Rentenvertrag zwischen den Erschienen A,B und C
Zitate Rentenvertrag:
„Die Erschienenen A, B, C baten um die Beurkundung der nachstehenden Vereinbarung über eine Rente."
Es folgt die Beschreibung wer was an wen verkauft hat. (A an B)
„Dieser Grundstückskaufvertrag ist auch Bestandteil dieser Vereinbarung."
„Als Gegenleistung zur Übereignung des Grundbesitzes verpflichtet sich B an A und C als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB vom xxx an eine monatliche Rente in Höhe von XXX zu zahlen"
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Frage:
Sind diese Verträge rechtlich getrennt zu beurteilen, obwohl sie wirtschaftlich sicherlich zusammen gehören?
C hat schon geäußert, dass er mit einer Mängelhaftung nichts zu tun hat. Es war auch allen Vertragsparteien bewusst, dass es sich um 2 Verträge handelt.
Ich stelle nur die grundsätzliche Frage, ob die Verträge jeder für sich oder wie ein Rechtsgeschäft beurteilt werden müssen.
Antwort geschrieben am 22.01.2012 16:34:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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grundsätzlich sind einzelne Verträge jeweils rechtlich getrennt von einander zu beurteilen. Wenn zum Beispiel in einem Vertrag die Form nicht eingehalten würde, würde dennoch der zweite Vertrag bestehen bleiben, allerdings hängen die Verträge auch voneinander ab.
In Ihrem Fall wurde ein Kaufvertrag geschlossen mit der Verpflichtung als Gegenleistung eine Leibrente zu bezahlen.
Dieser Vertrag allein genommen würde allerdings nicht die Gegenleistung genau beziffern, sodass dieser Vertrag (Leistung und Gegenleistung) nicht ohne den anderen Vertrag durchgeführt werden kann.
Wenn es Ihnen aber primär um die Frage geht, ob C einer Mängelhaftung ausgesetzt wäre, dann ist dieses zu verneinen, da er nicht als Übertragender des Grundstückes auftritt, sondern lediglich als Leistungsempfänger. Rechtlich gesehen war dies gegenüber C ein Vertrag zugunsten Dritter, ohne dass er eine Gegenleistung zu erbringen hat.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
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Fax: 0511 86699899
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