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Frage geschrieben am 02.03.2010 00:09:44

getauschte möbestücke und herausgabe meines wohnunsgschlüssel

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1011
ich wende mich an sie,da ich die rechtslage nicht weis.und zwar geht es darum,das ich mich mit meiner mutter total zerstritten habe wegen ihren mann.ich beschreibe kurz die sachlage,meine mutter wollte sich von ihren mann trennen und wir halfen ihr beim umzug wo sie von meiner arbeit einen secondladen ein günstigen schlafzimmerschrank über mich erwarb der aber dann nicht in ihre wohnung passte,somit tauschte sie mit mir sie bekam von mir ein kleiderschrank und ein schrank aus dem zimmer meines sohnes und wir bekamen ihren schrank genauso wie die tv geräte tauschten wir,was auch einige bezeugen können.nun ist sie doch wieder zu ihren mann zurück gegangen und seitdem hat sie sich verändert macht sms terror bei mir und will nun die getauschten gegenstände wieder.bin ich jetzt verpflichtet ihr den schrank wieder zugeben oder nicht?desweiteren hatte sie ein wohnungsschlüssel und keller schlüssel letztes jahr bekommen als sie katze füttern muste wegen Urlaub den verlangte ich zurück und bekam nur die antwort "schlüssel gegen ware" nur ist dies eine schließanlage die wir nicht einfach so austauschen können haustür,nun schrieb sie mir heute eine email das sie am mittwoche ihre zwei schränke und tv bei uns in keller stellt und wenn wir die nicht entgegen nehmen sie unsere nachbarn als zeugen rufen tut,was ich aber nicht möchte das sie unsere nachbarn in ihren klein krieg mit einbezieht.darf sie trotz meines verbotes unser haus zu betreten denn einfach mein schlüssel benutzen und muss ich zurücktauschen?und was passiert wenn sie mich anzeigt wenn ich nicht ihr die sachen gebe,damit drohte sie.und wie bekomme ich jetzt an die schlüssel?möchte nicht meine eigene mutter anzeigen müssen.
mit einer schnellen antwort bedanke ich mich im vorraus.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.03.2010 00:53:41
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Ihre beschriebene Angelegenheit ist mehr eine zivilrechtliche als eine strafrechtliche.

Zunächst ist festzuhalten, dass Sie auf Grund des Tauschvertrages und der gleichzeitig erfolgten Übergabe des Schlafzimmerschranks auch Eigentümerin des selbigen geworden sind, Ihre Mutter hingegen Eigentümerin der beiden von Ihnen übereigneten Schränke geworden ist, weshalb ihre Mutter auch den Schlafzimmerschrank nicht ohne Weiteres heraus verlangen kann.

Dass würde vorliegend nur gehen, wenn Ihre Mutter das Tauschgeschäft oder die Übereignung anfechten könnte. Hierfür wäre aber gleichzeitig ein Anfechtungsgrund nötig, den ich Ihren Ausführungen vorliegend nicht entnehmen kann.

Insoweit brauchen Sie sich hinsichtlich der Eigentumslage keine Gedanken machen. Sie sind rechtmäßiger Eigentümer des von Ihrer Mutter erhaltenen Schlafzimmerschranks.

Hinsichtlich des im Besitz Ihrer Mutter befindlichen Wohnungsschlüssels ist weiter festzuhalten, dass Sie dessen Eigentümer sind und insoweit jederzeit die Herausgabe verlangen können, da Ihre Mutter auch kein Recht zum Besitz dieses Schlüssels mehr hat.

Da Ihre Mutter Ihnen weiter bereits angedroht hat, dass sie den Schlüssel benutzen wird, um ohne Ihrem Einverständnis bzw. sogar gegen Ihren ausdrücklichen Willen in Ihr Haus zu gelangen und dies zivilrechtlich eine verbotene Eigenmacht sowie strafrechtlich den Tatbestand eines Hausfriedensbruchs erfüllen würde, hätten Sie neben dem Gerichtsweg, angesichts der konkreten Gefahr obiger Rechtsverletzungen, die Möglichkeit die Polizei einzuschalten. Dies aber ohne dass es einer strafrechtlichen Anzeige durch Sie bedürfte, denn zum polizeilichen Aufgabenbereich gehört auch die präventive Gefahrenabwehr.

Solange Ihre Mutter nämlich Ihr Haus noch nicht entgegen Ihres Willens betreten hat, macht sich Ihre Mutter (abgesehen von einer etwaigen Unterschlagung Ihres Haustürschlüssels) vorerst noch nicht strafbar, die Polizei könnte aber auf Grund der konkreten Drohung Ihrer Mutter Ihr Haus betreten zu wollen (und dadurch also eine Straftat zu begehen) präventiv -also ohne dass es einer Strafanzeige bedürfte- vorgehen und Ihrer Mutter den Schlüssel abnehmen.

Soweit Ihre Mutter allerdings Ihr Haus tatsächlich gegen Ihren Willen betritt, läge ein Hausfriedensbruch und somit eine Straftat vor (soweit Sie diese zur Anzeige bringen) und Sie könnten auch dann noch die Polizei um Hilfe bitten.

Die einzige Möglichkeit ohne der Hilfe der Polizei an Ihren Schlüssel zu kommen, ist dann allerdings nur eine gerichtliche Herausgabeklage, soweit sich Ihre Mutter renitent weigern sollte, den Schlüssel freiwillig herauszugeben.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr
Alexander Stephens
________________________________________________________

*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.



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