19.08.2010 | 12:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
294 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise allerdings darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll aber keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Mit der Errichtung des Ehevertrages und der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung wird der bisherige gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. In diesem Zusammenhang sind dann auch die Ansprüche aus dem bisherigen Güterstand zu regeln und auseinanderzusetzen.
Prinzipiell ist das gemeinsame Haus zugewinnsneutral, da beide Parteien hälftige Miteigentümer sind.
Die Vermögensauseinandersetzung ist jedoch in 2 Stufen durchzuführen.
Zunächst einmal ist der Zugewinn festzustellen. Hierzu wird zum Stichtag des Abschlusses des Vertrages bzw. zu einem vorher einvernehmlich zwischen den Parteien festgestellten Datum, das Endvermögen jedes Ehegatten ermittelt.
Dieses wird aufgegliedert in Aktiva, also Vermögenswerte und Passiva, zu diesem Zeitpunkt vorhandene Verbindlichkeiten. Das Haus wäre sowohl in der Aktiva als auch in der Passiva bei jedem Ehegatten zu 50 % einzustellen, neben den etwaig vorhandenen weiteren Vermögenswerten.
In Abzug gebracht wird vom Endvermögen sodann das Anfangsvermögen der Eheleute. Dies stellt das Vermögen dar, welches zum Zeitpunkt der Ehelschließung bereits vorhanden war oder während der Ehezeit durch
Erbschaft oder
Schenkung durch einen Ehegatten alleine erworben wurde. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen stellt dann den Zugewinn dar. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, hat von der Differenz der Zugewinnbeträge die Hälfte an den anderen Ehegatten zu bezahlen.
Zur Ermittlung des Wertes der
Immobilie wird der Verkehrswert herangezogen und hiervon die bestehende Verbindlichkeit in Abzug gebracht. Der bisherige Abtrag bleibt bei der Berechnung vollkommen außen vor. Das Risiko des Wertverlustes an einer Immobilie tragen beiden Eheleute und insoweit kann der eine nicht von dem anderen, den hälftigen Abtrag verlangen.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich gegenwärtig davon aus, dass der Wert der Immobilie unterhalb der aktuellen Belastung liegt, so dass eine Ausgleichszahlung für die Übertragung in Alleineigentum eines Ehegatten nicht in Betracht kommt. Derjenige Ehegatte, der die Immobilie und die damit verbundene Kreditverbindlichkeit übernimmt, hat also sollten keine Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich noch Verrechnung finden, keine Ausgleichszahlung zu leisten.
Nun zu den Unterhaltsfragen:
Wenn der neue Eigentümer den Partner im Haus wohnen lässt, kann der Unterhaltspflichtige dann den Wohnvorteil von der Unterhaltszahlung abziehen?
Der Wohnvorteil des im Haus verbliebenen Ehegatten würde bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen bei diesem Ehegatten angesetzt. Ein Abzug von der Unterhaltszahlung führt zu einem falschen rechnerischen Ergebnis.
Entstehen bei Hausverkauf nach Ausstieg aus dem Grundbuch noch Ansprüche?
Wie oben dargelegt, kann es noch Zugewinnausgleichsansprüche geben oder der Hausrat muss noch einer Regelung zugeführt werden.
Kann der Unterhalstpflichtige weiterhin die volle Kreditlast von seinen Einkünften abziehen?
Bei der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sind ab Vereinbarung der Gütertrennung nur noch die Zinsleistungen unterhaltsrechtlich in Abzug zu bringen. Die Tilgungsleistung stellen Vermögensbildung dar und insoweit unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig.
Was ist, wenn die Kreditlage sich ändert (neuer Zinssatz, Aufwendungen zur Renovierung/Werterhaltung, Umbau)?
Zinsänderung sind später hin bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen, weil Sie auch bei Fortbestand der Ehe in dieser Form eingetreten wären. Ob eine neue Kreditaufnahme bzw. Umschuldung unterhaltsrechtlich vollumfänglich berücksichtigt werden kann, hängt davon ab, welche Maßnahmen zur Renovierung und Erhaltung der Immobilie getroffen werden müssen.
Was wird bei Selbständigen als Gehalt zur Unterhaltsberechnung berücksichtigt? Netto, Brutto, Unternehmensgewinn? Wie wirken sich Privatentnahmen aus, wenn diese auch teilweise den Gewinn aus dem Unternehmen übersteigen?
Bei einem Selbständigen wird das Einkommen anhand der Einkünfte der letzten 3 Jahre herangezogen, um die üblichen Schwankungen bei der selbständigen Tätigkeit einzubeziehen. Maßgeblich ist hier zunächst der Gewinn der letzten 3 Jahre, wobei nicht alle steuerrechtlichen Abschreibungen unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden. Von den Einnahmen werden dann noch Krankenversicherung und Steuerzahlungen, sowie Altersvorsorge in Abzug gebracht. Die Einkommensermittlung eines Selbständigen ist allerdings so komplex, dass es dieses Forum sprengen würde, wenn ich Ihnen dies en Detail erklären würde.
Muss der im Haus verbleibende den Wohnvorteil (ob nun als Miete gezahlt oder vom
Unterhalt abgezogen) versteuern?
Nein der Wohnvorteil ist nicht zu versteuern. Soweit hier Unterhaltszahlungen geleistet werden und der Unterhaltspflichtige diese im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt wissen will, muss der Unterhaltsempfänger eine Anlage U zur Einkommensteuererklärung unterzeichnen. Trifft den Unterhaltsberechtigten daraufhin eine Steuerlast, so hat der Unterhaltsverpflichtete diese dem Unterhaltsberechtigten im Wege des Nachteilsausgleichs auszugleichen.
In Ihrem Fall rate ich Ihnen aufgrund der Komplexität an, sich in die Beratung eines Fachanwaltes für Familienrecht zu begeben, um eine sachgerechte Lösung für den Ehevertrag finden zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
19.08.2010 | 13:06
Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen!!
Eine Nachfrage noch: Was ist bei "negativem Zugewinn"? Wird dieser "gleich null" gesetzt?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.08.2010 | 13:11
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Einen negativen Zugewinn gibt es nicht. Wenn sich ein Minus ergibt, wird der Zugewinn auf Null gesetzt. Neu ist allerdings, dass es ein negatives Anfangsvermögen gibt, denn durch die Tilgung von Schulden tritt auch eine Vermögensbildung ein.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Vertragsverhandlungen viel Erfolg und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -