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gesetzliche Versicherung, Beihilfe,Pflegekasse


29.05.2012 08:08 |
Preis: 30,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock




Mein Vater, der nun in Pflegestufe eins eingestuft wurde, ist Beamter, war aber sein Leben lang in der gesetzl. Krankenversicherung. Nun weigert sich diese, den gesamten Pflegebeitrag zu übernehmen, die Beihilfe dagegen sagt,die Kasse sei zuständig, weil er ja zu 100% dort versichert sei. Wer muss zahlen, auf welche Rechtsgrundlage kann ich mich berufen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
gesetzliche
29.05.2012 | 16:07

Antwort

von

Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
181 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Da Ihr Vater sich für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und nicht für die Alternative private Kranken- und Pflegeversicherung zuzüglich Beihilfe entschieden hat, ist er hieran gebunden und kann nicht zusätzlich Beihilfeleistungen beanspruchen (siehe z.B. Urteil des BVerwG vom 15.12.2005, BVerwG 2 C 35.04.)

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind aber nicht zu 100 % kostendeckend, sondern werden pauschal nach den Pflegestufen gezahlt. Insofern erscheint unklar, was in Ihrer Frage „den gesamten Pflegebeitrag" bedeuten soll (bitte nutzen Sie erforderlichenfalls die Nachfragefunktion).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies folgendermaßen ausgedrückt: Derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, und von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hat eine Systementscheidung getroffen, die sich sowohl auf die Vor- als auch auf die Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge insgesamt bezieht (siehe im Einzelnen hierzu bitte die oben aufgeführte Entscheidung).

Die Leistungen der Pflegeversicherung sind gesetzlich in SGB XI geregelt (dort insbesondere § 36 SGB XI fortfolgende).

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Norderstedt

181 Bewertungen
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