Frage geschrieben am 09.07.2010 08:25:32
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
gesetzliche Krankenversicherung will Beiträge zurück. Option Private KV?
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1621Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich war ein paar Jahre selbstständig, aber gering verdienender Lohnunternehmer, 41 Jahre, ledig ohne Kinder.
Habe mich jetzt HartzIV gemeldet.
Problem:
Ich habe seit 2007 keine Krankenversicherung (KV). Vorher war ich bei einer gesetzlichen BKK (bis Ende 2006). Ich hatte jetzt dort angerufen und kurz meine Situation geschildert, inkl. meinen Daten und Mitgliedsnummer, da ich für das Amt eine Bescheinigung brauchte.
Die BKK will jetzt aber die kompletten Beiträge ab April 2007 zurück, ausgerechnet wären das über 7700 Euro, habe leider null Vermögen. Die haben mir auch unaufgefordert gleich die Krankenkassen-Karte zugeschickt und einen Fragebogen zu den Einkommensverhältnissen, habe auf nix mehr reagiert.
Eine Anfrage unter anderem Namen bei der BKK hat ergeben, dass ich mich auch nicht auf einen Teilerlass der Schulden einigen kann. Laut Statuten steht zwar dort zum Erlass:
„Zeigt das Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat...".
Diese Gründe wären laut denen nur Koma oder wenn die BKK einen Fehler gemacht hätte.
Ich habe mit der ARGE ausgemacht, daß ich mich um eine KV selber kümmern will.
meine Selbstständigkeit läuft offiziell auch noch. Ich könnte jetzt auch bei einer Privaten KV eventuell einen Abschluß machen (nicht zum Basistarif). Da müsste ich erst ab Januar 2009 die Beiträge zurückzahlen. Da würde ich 4000 Euro sparen. Geld könnte ich mir privat leihen, Bonität auch vorhanden ohne Schufa-einträge.
Meine Fragen:
Kann die gesetzliche BKK sich jetzt auf den telefonischen Abschluß berufen? (Sachbearbeiter ist Zeuge). Oder gilt das erst mit der Unterschrift auf dem Fragebogen?
Die fordern jetzt Nachweise. Bin ich verpflichtet, jetzt überhaupt Auskunft zu geben, bzw. bin ich dort schon gefangen?
Wenn ich der BKK nachweisen kann, dass ich ab Januar 2009 privat versichert bin:
Fordert die BKK die Beiträge von 2007-2008 zurück? Laut Bürgertelefon vom Bundesministerium für Gesundheit normalerweise nicht. Laut dem damaligen Sachbearbeiter der BKK schon.
Welche weiteren Probleme könnten noch auf mich zukommen bzw. gibt es noch andere Lösungen?
Anmerkung: Ich könnte in ca. 3 Monaten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und dadurch in eine gesetzliche KV zurückkehren. Einen Untersuchungsstau könnte ich noch um diese Zeit verschieben.
Antwort geschrieben am 09.07.2010 10:28:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
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ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Ob die BKK tatsächlich einen Anspruch auf Entrichtung der rückständigen Beiträge dem Grunde nach hat, kann an dieser Stelle leider nicht geprüft werden. Macht die BKK den Anspruch geltend, so muss sie jedoch einen schriftlichen Bescheid erlassen, in welchem die Forderung begründet wird, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Gegen diesen Bescheid können Sie dann Widerspruch einlegen, wobei ich Ihnen empfehle, die Begründung sodann durch einen Anwalt vorzunehmen. Wenn Sie zu Ihrem Einkommen keine Angaben machen, dann droht Ihnen eine Schätzung des Einkommens und ein vorläufiger Bescheid. Auch hiergegen können Sie Widerspruch einlegen. Besteht tatsächlich ein Anspruch der BKK für die Vergangenheit aufgrund Versicherungspflicht, so könnte dies auch die Jahre 2007 und 2008 betreffen. Die Forderung wäre noch nicht verjährt.
Ich empfehle Ihnen dringend, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden und sich entsprechend vertreten zu lassen. Es müsste zunächst geprüft werden, ob die rückwirkende Forderung berechtigt ist. Sodann müsste das Einkommen angegeben werden. Wird die Forderung rechtmäßig geltend gemacht und ist ein Bescheid rechtskräftig, so könnte eine Ratenzahlung vereinbart werden. Die Honorierung des Anwalts könnte mittels eines Beratungshilfescheines erfolgen, welchen Sie bei Ihrem Amtsgericht erhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.07.2010 11:31:23
Zitat:
"Ob die BKK tatsächlich einen Anspruch auf Entrichtung der rückständigen Beiträge dem Grunde nach hat, kann an dieser Stelle leider nicht geprüft werden."
Ich dachte eigentlich daß ich das Problem gut geschildert hätte.
Welche Kriterium wäre denn noch wichtig?
Tatsächlich hätte ich dann eine Versicherungslücke von 2007-2008.
Mein Einkommen bezog ich in dieser Zeit aus selbstständiger Arbeit. Ca. 1000 Umsatz im Monat. Sonst keinerlei Einkünfte aus 400 Euro-job oder sozialversicherungspflichtiger Arbeit.
BKK hat nix schriftliches von mir sondern nur mündliche Aussagen und hat mich danach in die Versicherung "aufgenommen".
Zitat:
"Ob die BKK tatsächlich einen Anspruch auf Entrichtung der rückständigen Beiträge dem Grunde nach hat, kann an dieser Stelle leider nicht geprüft werden."
Ich dachte eigentlich daß ich das Problem gut geschildert hätte.
Welche Kriterium wäre denn noch wichtig?
Tatsächlich hätte ich dann eine Versicherungslücke von 2007-2008.
Mein Einkommen bezog ich in dieser Zeit aus selbstständiger Arbeit. Ca. 1000 Umsatz im Monat. Sonst keinerlei Einkünfte aus 400 Euro-job oder sozialversicherungspflichtiger Arbeit.
BKK hat nix schriftliches von mir sondern nur mündliche Aussagen und hat mich danach in die Versicherung "aufgenommen".
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.07.2010 14:59:40
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie selbständig tätig sind, besteht keine Versicherungspflicht, es ist lediglich eine freiwillige Versicherung möglich. Besteht keine Versicherungspflicht und waren Sie de facto in dem Zeitraum nicht bei der BKK versichert, so dürfte eine nachträgliche Versicherung und damit die Erhebung von Beiträgen nicht möglich sein. Soweit die BKK auch keinen schriftlichen Antrag vorliegen hat, dürfte das Gespräch kaum einen Antrag darstellen, zumal derartiges in der Regel schriftlich erfolgt.
Gerne stehe ich Ihnen auch noch per Mail für weitere Fragen zur Verfügung. Beachten Sie bitte im übrigen, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung erfolgen kann und dies die Konsultierung eines Kollegen vor Ort keinesfalls ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie selbständig tätig sind, besteht keine Versicherungspflicht, es ist lediglich eine freiwillige Versicherung möglich. Besteht keine Versicherungspflicht und waren Sie de facto in dem Zeitraum nicht bei der BKK versichert, so dürfte eine nachträgliche Versicherung und damit die Erhebung von Beiträgen nicht möglich sein. Soweit die BKK auch keinen schriftlichen Antrag vorliegen hat, dürfte das Gespräch kaum einen Antrag darstellen, zumal derartiges in der Regel schriftlich erfolgt.
Gerne stehe ich Ihnen auch noch per Mail für weitere Fragen zur Verfügung. Beachten Sie bitte im übrigen, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung erfolgen kann und dies die Konsultierung eines Kollegen vor Ort keinesfalls ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
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