in einem Rechtsstreit geht es um die gerichtliche Feststellung eines Rechtsverhältnisses.
Sachverhalt:
Es wurde ein Verbesserungsvorschlag ordnungsgemäß eingereicht und dieser Vorschlag wurde nicht bearbeitet, aber dann umgesetzt. Das Nichtbearbeiten des Vorschlages erfolgte zudem in der Absicht der Unterschlagung. Dies ergibt sich aus dem diesem Vorschlag nachfolgenden schlüssigen Verhalten der Beklagten (Vertragsänderung, zur Verschleierung der Absicht, dass der Vorschlag doch umgesetzt wird, Ausgrenzung, Bedrohung ect).
Frage:
Wie kann ich ein gerichtliches Feststellungsverfahren einleiten, damit im Vorfeld der mündlichen Verhandlung dieses Rechtsverhältniss geklärt ist, zumal sich die Beklagte nun auf ein technisches Nichtverstehen beruft, aber durch Gutachten belegt ist, dass dieser Vorschlag technisch inhaltlich verstanden worden sein musste?
MfG
Antwort geschrieben am 10.03.2011 12:14:42
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung befinden Sie sich bereits in einem gerichtlich anhängigen Rechtsstreit. Grundsätzlich können Sie insoweit auch noch innerhalb dieses Rechtsstreits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einen gesonderten Feststellungsantrag stellen, um im Vorfeld – soweit dies notwendig ist – ein Frage klären zu lassen, welche erforderlich ist, um den Rechtsstreit ansonsten überhaupt entscheiden zu können. Mit einem solchen gesonderten Feststellungsantrag bzw. – klage kann dann unter anderem auch das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geklärt werden. Rechtsverhältnis ist dabei jede rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Der insoweit zu stellende Antrag muss dabei das streitige Rechtsverhältnis, welches es festzustellen gilt, ganz genau bezeichnen.
Ein solch gesonderter Feststellungsantrag innerhalb eines schon laufenden Verfahrens wäre jedoch zumindest dann nicht möglich, wenn es sich eben um kein Rechtsverhältnis handeln würde. Dies ist z.B. immer dann der Fall, sofern bloße Tat- oder abstrakte Rechtsfragen, aber auch reine Vorfragen, welche einzelne unselbstständige Teile der ansonsten schon streitgegenständlichgen einzelne Ansprüche darstellen würden, entschieden werden sollen. In solchen Fällen müsste anstelle der gesonderten Feststellung eher entsprechend zugehöriger Vortrag zu den streitgegenständlichen Ansprüchen nebst Beweisantritten erfolgen. Ferner muss für eine gesonderte gerichtliche Feststellung auch ein besonderes rechtliches Interesse gegeben sein.
Letztlich wäre noch zu prüfen, ob die gesonderte Feststellung überhaupt notwendig ist und der Streit nicht auf einfacherem Weg gelöst werden kann. Es darf also keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit bestehen, da eine gerichtliche Feststellung immer nur nachrangig begehrt werden kann. Diese Nachrangigkeit ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn ansonsten eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, innerhalb derer die Feststellung dieses Rechtsverhältnisses zwangsläufig mitgeklärt werden muss. Ist also eine Klage wie von Ihnen geschildert bereits rechtshängig, so kann keine gesonderte Feststellung über denselben Anspruch erhoben werden, als zumindest der Streitgegenstand von bereits anhängigen Leistungsklage bereits umfasst wird.
Sofern in Ihrem Fall die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind – was im Rahmen dieses Forums mangels Kenntnis des gesamten bereits anhängigen Prozeßstoffes nicht abschließenbd beurteilt werden kann - können Sie also grundsätzlich im Rahmen des derzeit anhängigen Verfahrens einfach noch einen entsprechend zusätzlichen Feststellungsantrag stellen. Ein gesondertes gerichtliches Verfahren müssen Sie hierfür jedenfalls nicht einleiten, zumal dies wegen der Sachnähe und aus Gründen der Prozessökonomie in den nach Ihrer Schilderung schon vorliegenden Rechtsstreit ohnehin zwangsläufig eingebunden werden würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2011 14:14:07
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Joschko,
besten Dank für diese sehr ausführliche Antwort.
Rechtsgrundlage für den Rechtsstreit ist eine Betriebsvereinbarung. Diese sieht vor, dass ein Verbesserungsvorschlag schon dann vorliegt wenn eine bloße Anregung eine Verbesserung erzeugt.
In vorliegenden Rechtsstreit habe ich aber sogar den Verbesserungsvorschlag mit "Vorschlag" gekennzeichnet und formlos an die zuständige Stelle gesendet und dort wurde er nicht bearbeitet. Durch dieses Nichtbearbeiten erwachsen mir meiner Meinung nach Schadensersatzansprüche. Vorab muss jedoch gerichtlich festgestellt werden, ob ein solcher Verbesserungsvorschlag im Sinne der Betriebsvereinbarung vorliegt oder nicht, da erst dann ein Klagegrund überhaupt besteht wenn ein solcher Verbesserungsvorschlag tatsächlich vorliegt!
In der ersten Stufe einer Stufenklage auf Auskunft sah es das Landesarbeitsgericht so, dass sich beide Parteien darüber einig wären, es läge kein Verbesserungsvorschlag vor. Meinem Rechtsanwalt habe ich daraufhin das Mandat entzogen. Mittlerweile ist die Höhe der Einsparung durch diesen Vorschlag jedoch bekannt und ich könnte dann auf Schadensersatz klagen wenn auch ein Klagegrund besteht. Nämlich der, dass überhaupt laut Betriebsvereinbarung ein Verbesserungsvorschlag vorliegt.
Frage:
Ist in diesem Falle ein gesonderter Feststellungsantrag -als Prozessvorraussetzung - sinnvoll?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Edmund Sommer
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Joschko,
besten Dank für diese sehr ausführliche Antwort.
Rechtsgrundlage für den Rechtsstreit ist eine Betriebsvereinbarung. Diese sieht vor, dass ein Verbesserungsvorschlag schon dann vorliegt wenn eine bloße Anregung eine Verbesserung erzeugt.
In vorliegenden Rechtsstreit habe ich aber sogar den Verbesserungsvorschlag mit "Vorschlag" gekennzeichnet und formlos an die zuständige Stelle gesendet und dort wurde er nicht bearbeitet. Durch dieses Nichtbearbeiten erwachsen mir meiner Meinung nach Schadensersatzansprüche. Vorab muss jedoch gerichtlich festgestellt werden, ob ein solcher Verbesserungsvorschlag im Sinne der Betriebsvereinbarung vorliegt oder nicht, da erst dann ein Klagegrund überhaupt besteht wenn ein solcher Verbesserungsvorschlag tatsächlich vorliegt!
In der ersten Stufe einer Stufenklage auf Auskunft sah es das Landesarbeitsgericht so, dass sich beide Parteien darüber einig wären, es läge kein Verbesserungsvorschlag vor. Meinem Rechtsanwalt habe ich daraufhin das Mandat entzogen. Mittlerweile ist die Höhe der Einsparung durch diesen Vorschlag jedoch bekannt und ich könnte dann auf Schadensersatz klagen wenn auch ein Klagegrund besteht. Nämlich der, dass überhaupt laut Betriebsvereinbarung ein Verbesserungsvorschlag vorliegt.
Frage:
Ist in diesem Falle ein gesonderter Feststellungsantrag -als Prozessvorraussetzung - sinnvoll?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüssen
Edmund Sommer
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2011 14:26:10
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Da Sie letztlich Schadensersatz anstreben, ist eine entsprechende Leistungsklage grundsätzlich vorrangig zu erheben. Die Auslegungsfrage, ob ein Verbesserungsvorschlag nach Betriebsvereinbarung vorliegt, wäre dabei nach Ihrer Schilderung notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruches und müsste somit durch das Gericht vorab als Rechtsfrage mitentschieden werden. Nach meiner Einschätzung ist daher für eine gesonderte Feststellungsklage kein Raum mehr, sondern es müsste vielmehr gleich im Wege der vorrangigen Leistungsklage auf Schadensersatz geklagt werden und dabei als Voraussetzung dieses Anspruchs notwendigerweise argumentativ das Bestehen eines Verbesserungsvorschlags im Prozessvortrag sogleich belegt und ggf. hierüber seitens des Gerichts Beweis erhoben werden. Die Erhebung einer vorherigen Feststellungsklage dürfte insoweit auf Grundlage Ihrer Schilderung nicht notwendige Prozessvoraussetzung für eine Schadensersatzklage sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Da Sie letztlich Schadensersatz anstreben, ist eine entsprechende Leistungsklage grundsätzlich vorrangig zu erheben. Die Auslegungsfrage, ob ein Verbesserungsvorschlag nach Betriebsvereinbarung vorliegt, wäre dabei nach Ihrer Schilderung notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruches und müsste somit durch das Gericht vorab als Rechtsfrage mitentschieden werden. Nach meiner Einschätzung ist daher für eine gesonderte Feststellungsklage kein Raum mehr, sondern es müsste vielmehr gleich im Wege der vorrangigen Leistungsklage auf Schadensersatz geklagt werden und dabei als Voraussetzung dieses Anspruchs notwendigerweise argumentativ das Bestehen eines Verbesserungsvorschlags im Prozessvortrag sogleich belegt und ggf. hierüber seitens des Gerichts Beweis erhoben werden. Die Erhebung einer vorherigen Feststellungsklage dürfte insoweit auf Grundlage Ihrer Schilderung nicht notwendige Prozessvoraussetzung für eine Schadensersatzklage sein.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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