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gerichtlicher durchsetzbarer Rechtsanspruch


| 11.05.2010 13:01 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

auf unserer letzten Wohnungseigentümerversammlung wurde folgender Beschlussantrag getroffen:
Blumenkästen dürfen nur von innen auf dem Balkon mit verzinkten Blumenkastenhaken ( so wörtlich gestellt)

Meine 2 Blumenkästen hängen seit 32 Jahren auf der Außenseite meines Balkons.

Meine Frage ist, ob der Beschlussantrag der Gemeinschaft und der Wohnungsverwaltung einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch gewährt, dass ich meine Blumenkästen von innen auf dem Balkon anzubringen habe oder ist für ein derartiges gerichtlich durchsetzbares Vorgehen ein neuer Beschlussantrag auf der nächsten Wohnungseigentümer-Versammlung erforderlich, obwohl ich doch auch ein Gewohnheitsrecht haben dürfte?

Vielen Dank im Voraus
11.05.2010 | 13:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
423 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

An der Balkonbrüstung besteht Gemeinschaftseigentum. Über dieses Gemeinschaftseigentum kann die WEG-Gemeinschaft per Beschluss eine Gebrauchsregelung gem § 15 WEG treffen.

Sofern die Teilungserklärung Blumenkästen nicht ausdrücklich zulässt, kann eine solche Gebrauchsregelung beinhalten, dass keine Balkonkästen nach außen aufgehängt werden. Entsprechend entschieden hat z.B. das BayObLG, Beschluss 22.03.2001, 2Z BR 20/01. Gründe für einen solchen Beschluss der WEG-Gemeinschaft können u.a. das einheitliche Erscheinungsbild oder der Schutz der Fassade vor Schmutz und Tropfwasser sein.

Auf ein Gewohnheitsrecht können Sie sich gegen einen neuen Beschluss nicht berufen. Mit dieser Argumentation könnten Sie sich u.U. nur gegen einen älteren, aber bislang nicht umgesetzten Eigentümerbeschluss wehren.

Der Eigentümerbeschluss ist gerichtlich überprüfbar. Bitte beachten Sie, dass eine Klage auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden muss.

Ein wirksamer Eigentümerbeschluss kann durch den Verwalter durchgesetzt werden. Die Durchsetzung von Beschlüssen durch den Verwalter bedarf regelmäßig keiner weiteren Beschlussfassung, § 27 I Nr. 1 WEG.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

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Bewertung des Fragestellers 2010-05-11 | 15:44


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Rechtsanwalt Guido Matthes
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