gerichtlicher durchsetzbarer Rechtsanspruch
| 11.05.2010 13:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
auf unserer letzten Wohnungseigentümerversammlung wurde folgender Beschlussantrag getroffen:
Blumenkästen dürfen nur von innen auf dem Balkon mit verzinkten Blumenkastenhaken ( so wörtlich gestellt)
Meine 2 Blumenkästen hängen seit 32 Jahren auf der Außenseite meines Balkons.
Meine Frage ist, ob der Beschlussantrag der Gemeinschaft und der Wohnungsverwaltung einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch gewährt, dass ich meine Blumenkästen von innen auf dem Balkon anzubringen habe oder ist für ein derartiges gerichtlich durchsetzbares Vorgehen ein neuer Beschlussantrag auf der nächsten Wohnungseigentümer-Versammlung erforderlich, obwohl ich doch auch ein Gewohnheitsrecht haben dürfte?
Vielen Dank im Voraus









