27.04.2012 | 22:50
Antwort
von
Rechtsanwalt Stefan Musiol
44 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne im Rahmen dieser Erstberatung beantworte.
die ich Ihnen gerne im Rahmen dieser Erstberatung beantworte.
eine offizielle Verfügungsgewalt über die Sachen Ihrer verstorbenen Tante bekommen Sie nur, wenn Sie einen Erbschein beim örtlichen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen.
Dieses Dokument weist Sie dann als berechtigte Erbin aus, auch wenn es evtl. noch weitere
erben geben sollte. Dann haben sie die Berechtigung, z.B. die Schlösser der Wohnung zu wechseln und die Sachen Ihrer Tante, zumindest vorläufig in Besitz zu nehmen, sowie die Verfügungsgewalt über Bankkonten, etc. auszuüben.
Ist geklärt, dass Sie Alleinerbin sind, gehören die Sachen Ihrer Tante Ihnen (die vermutlich Erbin der Bilder/Sachen Ihres Onkels war).
Gemäß
§ 1922 BGB sind Sie sogar Rechtsnachfolgerin Ihrer Tante. Daher müssten dann aber auch für deren evtl. noch bestehende Verpflichtungen, Miete (
§ 1967 BGB) und Beerdigungskosten aufkommen, auch wenn das vorhandene Vermögen der Erblasserin nicht ausreicht (
§ 1968 BGB).
Sie können das damit angenommene Erbe auch nicht mehr ausschlagen.
Nur in dem Fall, dass Sie nicht wussten, dass z.B. höhere Schulden bestehen und damit im Irrtum waren, können Sie diese Erklärung trotz vorheriger Annahme der
Erbschaft anfechten (
§ 1954 BGB)und das Erbe ausschlagen.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, müssten Sie dies zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder über einen Notar dies binnen 6 Wochen erklären, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Erbanfall (Todesfall) erfahren haben. Sonst werden sie „automatisch" Erbe.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, erbt der Fiskus, also das Land (BY, BW). Daher dürfen Sie auch keine Gegenstände an sich nehmen, wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen. Dies wäre sonst rechtswidrig und als Unterschlagung strafbar. Die Beerdigung wird von Behördenseite organisiert. Sie können daran in Abstimmung mitwirken.
Für irgendwelche Kosten oder Schulden müssen Sie dann auch nicht mehr aufkommen.
Was Sie vor der Ausschlagung evtl. an sich genommen haben, müssten Sie dann an einen Nachlassverwalter herausgeben, sofern eine Verwaltung angeordnet wird.
Um die Gegenstände in der Wohnung zu sichern, können Sie auch beantragen, dass ein Nachlassverwalter eingesetzt wird. Ein Verwalter wird üblicher Weise nur bestellt, wenn relevantes Vermögen vorhanden ist und Verbindlichkeiten zu regeln sind.
Meine Empfehlung:
Da es beim Erbe keine vorläufige Entscheidung oder einen „Mittelweg" gibt, empfehle ich Ihnen, sich mit Hilfe der Nachbarin soweit möglich Zugang zur Wohnung zu verschaffen, ansonsten können Sie mit dem Nachlassgericht sprechen, ob Ihnen ein Zugang gestattet wird. So können Sie sich evtl. ein Bild von der Situation machen. Dann könnten Sie im Anschluss entscheiden.
Wenn Sie Schlösser wechseln oder die Bilder und Wertgegenstände zur Sicherung an sich nehmen, sollten Sie dies in jedem Fall dem Nachlassgericht mitteilen, um Missverständnisse zu vermeiden. Vielleicht lässt sich dort ein Weg finden, dass Sie die Bilder oder andere persönliche Dinge als Familienerbe günstig erwerben können, auch wenn Sie das Erbe ausschlagen.
Ich wünsche Ihnen alles gute in dieser Sache.
Mit freundlichen Grüßen
RA Stefan Musiol
Nachfrage vom Fragesteller
27.04.2012 | 23:21
Das Einzige, was ich also wirklich tun muss, ist, das Erbe unaufgefordert fristgerecht ausschlagen (so ich es denn ausschlagen will), da nun mal das Krankenhaus mich bundesweit als Verwandte durch die Namensgleichheit ausfindig gemacht hat?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.04.2012 | 23:25
Genau so ist es. Da Sie informiert wurden, läuft die Frist zur Ausschlagung. Dann könne Sie in keiner Weise belangt werden.