Frage geschrieben am 17.04.2007 14:22:00
gemeinsames wohneigentum
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1103Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.04.2007 14:37:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
solange Ihr Freund das Haus und das Grundstück noch mitnutzt, können Sie der Haltung des Hundes im Haus und auf dem Grundstück nicht widersprechen. Während der Zusammenlebens haben Sie insoweit Ihr Einverständnis dazu gegeben.
Anders ist hingegen die Situation, wenn der Freund auszieht und Sie das Gundstück alleine nutzen. Dann ist er verpflichtet den Hund mitzunehmen. Sie sind nicht verpflichtet, den Hund zu behalten und ihn zu dulden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

