Frage geschrieben am 03.09.2010 23:47:57
gemeinsames sorgerecht wiederrufen
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1172Antwort geschrieben am 04.09.2010 00:00:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 551
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie sollten dringend anwaltliche Hilfe und zusätzlich die Beratung des Jugendamtes wahrnehmen. Auch ohne finanzielle Mittel können Sie vertreten werden.
Sie können das gemeinsame Sorgerecht nicht widerrufen, aber beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen die alleinige elterliche Sorge übertragen wird. Wenn das Zusammenleben mit dem Partner nicht mehr zumutbar ist, sollten Sie ausziehen und können natürlich trotz der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kind mitnehmen. Sie könnten auch beantragen, dass Ihnen die jetzige Wohnung alleine mit dem Kind zur Nutzung überlassen wird, wenn Sie nicht ausziehen möchten.
Hierfür benötigen Sie anwaltliche Hilfe. Da Sie das Kind überwiegend betreuen, würden Sie vom Gericht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit die elterliche Sorge zugesprochen bekommen.
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