Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Geld.
Hallo, mein Vater hat sein Haus verkauft und will mir ein Teil des Geldes schenken, ich bin verheiratet und habe mit meiner Frau eine Wohnung auf Kredit gekauft. Die Summe die mein Vater mir schenkt würde ich zur deckung der Schulden nehmen. Die Frage: Im Falle einer Trennung Möchte ich das Geld das ich zur Deckung gab wieder haben, wie gehe ich das Ganze an. Nicht das ich dann auch noch meine Frau auszahlen muss.
Danke, Fröhlich
Antwort geschrieben am 09.11.2010 10:25:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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die Möglichkeiten der Rückforderungen lassen sich bei Ihrer genannten Darstellung nur über einen Ehevertrag erzielen, der notariell zu beurkunden ist.
Sie haben die Möglichkeit gestalterisch den Zugewinn zu regeln. Dabei muss es sich nicht um eine Regelung des Zugewinns im Ganzen handeln. Es ist auch möglich nur Teilaspekte zu regeln. Dieses wäre dann eine Regelung hinsichtlich des angestrebten Ausgleichsbetrages bei Rechtskraft der Scheidung.
Zu überlegen ist eine Regelung betreffend der Wohnung insgesamt. Sie formulieren, dass Sie "mit Ihrer Frau eine Wohnung auf Kredit gekauft haben". Wichtig wäre für eine mögliche Regelung zu wissen, ob mit dem Wort "gemeinsam" die Eigentumsverhältnisse gemeint sind. Seht die Wohnung in Ihrem Alleineigentum, ist die Regelung relativ unproblematisch. Die Wohnung könnte dann vollständig dem Zugewinn entzogen werden. Dann würde sich auch die Problematik einer Rückforderung nicht stellen, da Sie Alleineigentümer sind und mit dieser Vereinbarung die Wohnung beim Zugewinn nicht berücksichtigt werden würde.
Anders hingegen, wenn die Wohnung im Miteigentum auch der Frau steht. Dann wird eine umfassendere Regelung erforderlich sein. Soll das Miteigentum bestehen bleiben, kann die Wohnung auch dann aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Dann wird es umfangreiche Regelunge geben müssen, wie mit dem Rückforderungsanspruch für den Fall, dass die Ehe scheitert und/oder die Miteigentumsgemeinschaft aufgelöst werden soll, zu verfahren ist. Bei dieser Regelung sind eine Vielzahl von Faktoren zu beachten. Zu denken ist in erster Linie an den Fall, dass die Wohnung während der Ehe verkauft wird und vom Erlös ein neues Einfamilienheim gekauft werden soll.
Sie können meinen Ausführungen entnehmen, dass eine ganz genaue Prüfung und Formulierung der beabsichtigten Regelung erforderlich sein wird. Ich schlage Ihnen vor, zunächst die Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Meine Vorschläge können nur ein Anhaltspunkt sein, da insbesondere auch Kreditverpflichtungen etc. zu berücksichtigen sein werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.11.2010 07:19:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
es gibt Probleme mit dem Gebühreneinzug. Bitte sorgen Sie zeitnah für Abhilfe, damit es sich nicht ausweitet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Sylvia True-Bohle
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