ein Konkurrent benutzt ein Produktbild (3 x in seinem Shop, in unterschiedlichen Auflösungen, aber immer dasselbe Bild). Es ist eindeutig mein Bild (ich habe das Orgiginal in höherer Auflösung und direkt auf dem Chip in der Kamera, also sollte eindeutig sein).
Nun zu meiner Frage: Ich strebe nicht an den Konkurrenten abzumahnen, sondern Ihn lediglich darauf hinzuweisen und Ihn zum Entfernen zu veranlassen. Sollte er sich querstellen, möchte ich mir natürlich weitere Schritte vorbehalten.
1)Wenn ich also ersteinmal per E-Mail persönlich, ohne Anwalt auf Ihn zugehe und um Entfernung ersuche, mache ich mir damit weitere Schritte bei Nichterfüllung meiner Forderung schwerer?
2)Welchen Schadenersatz könnte ich (ultima ratio) fordern? (1 Produktbild, an 3 Stellen im Shop benutzt)?
MfG
Antwort geschrieben am 24.02.2011 09:06:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1)Wenn ich also ersteinmal per E-Mail persönlich, ohne Anwalt auf Ihn zugehe und um Entfernung ersuche, mache ich mir damit weitere Schritte bei Nichterfüllung meiner Forderung schwerer?
Nein, das machen Sie nicht. Es ist aber ein fairer und in der Geschäftswelt ungewöhnlicher Schritt so vorzugehen. Die Meisten würden gleich mit Anwalt und allem drum und dran abmahnen.
Sie sollten aber die Verstöße per Screenshot sichern, damit Sie für den Fall der Fälle Beweismaterial haben.
Wenn Sie den Gegner nett auf den Verstoß hinweisen und er beseitigt das Bild ist für Ihre Seite alles gut. Kommt er dem nicht nach haben Sie nichts verbaut und können umgehend abmahnen.
2)Welchen Schadenersatz könnte ich (ultima ratio) fordern? (1 Produktbild, an 3 Stellen im Shop benutzt)?
Sie könnten einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten der Gegner als Schadensersatz zu tragen hätte.
Weiterhin wäre eine fiktive Lizenzgebühr anzusetzen. Deren Höhe richtet sich danach, wie oft und wie lange der Gegner das Bild schon nutzt.
Es wären also im Rahmen einer möglichen Abmahnung zunächst der Unterlassungsanspruch und dann ein Auskunftsanspruch geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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