gekaufter Gutschein für FEWO nicht einlösbar
| 02.05.2008 20:37 |
Preis: ***,00 € |
Vertragsrecht
Beantwortet von
Ich habe im Juni 2007 einen Gutschein (über ebay) ersteigert für einen 4 tägigen Aufenthalt in einer FEWO in Bansin/Usedom. Für diesen Gutschein habe ich im Juni 2007 -wie gefordert- 130 Euro überwiesen. Bisher war es nicht möglich, den Gutschein einzulösen, weil zu allen von mir vorgeschlagenen Terminen nichts mehr frei sei.
Letzte telefonische Aussage der Mitarbeiterin in dieser Appartement-Anlage am 30.04.2008 war: bis November 2009 ist alles ausgebucht!
Ich könne aber - wenn ich 150 Euro draufzahle - auch ggf. in dem Ausschlusszeitraum 15.6.-15.9. eines jeden Jahres buchen.
Genau DAS will ich nicht !
Kann ich den
Kaufvertrag rückgängig machen ... wegen Irreführung oder wie auch immer?
Antwort vom
02.05.2008 | 21:15
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben im vorliegenden Fall mehrere verschiedene Möglichkeiten.
Sie haben durch den Gutschein, welchen Sie bei
eBay ersteigert haben, einen Anspruch erworben auf zur Verfügungstellung der Ferienwohnung für die vereinbarten vier Tage. Diesen Anspruch können Sie natürlich gerichtlich geltend machen. Dies würde ich allerdings nicht empfehlen, da dies mit großem Aufwand und Kosten verbunden ist.
Ich rate Ihnen, den bei ebay geschlossenen Vertrag zunächst anzufechten. Als Anfechtungsgrund kommt arglistige Täuschung in Betracht. Wer einen Gutschein erwirbt, geht nämlich davon aus, dass er ihn auch zeitnah einlösen kann. Man hat sicher keinen Anspruch auf die Ferienwohnung zu jedem Zeitpunkt aber eine Wartezeit bis 2009 ist sicher nicht zumutbar. Zusätzlich können Sie den Vertrag wegen Eigenschaftsirrtums anfechten. Die Einlösbarkeit eines Gutscheins ist nämlich eine verkehrswesentliche Eigenschaft desselben.
Auch können Sie vom Vertrag zurücktreten, da dieser nicht erfüllt wird. Eine Wartezeit bis 2009 läßt sich nämlich als ernsthafte endgültige Erfüllungsverweigerung sehen. In einem Schreiben müssen Sie sowohl die Anfechtung als auch den Rücktritt erklären und gleichzeitig den bezahlten Betrag zurückverlangen. Zusätzlich lässt sich im vorliegenden Fall mit der Erstattung einer Strafanzeige wegen Betruges drohen. Ich würde an Ihrer Stelle einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Leyrer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
03.05.2008 | 09:09
Vielen Dank !
Ich werde den Vertrag anfechten. Genügt in diesem Schreiben (auch FAX?) die kurze Angabe der Fakten (gekauft am/überwiesen am) und als Begründung die Unmöglichkeit der zeitnahen Einlösung, oder muss ich schon so genau wie möglich meine Anfragen, deren Absagen etc. nennen?
P.S.: Jetzt im Nachhinein weiß ich auch, warum dieser Gutschein NICHT zeitlich begrenz ist - und warum Buchungsanfragen doch bitte telefonisch erfolgen sollen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.05.2008 | 14:18
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich würde Ihnen empfehlen, das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein und gleichzeitig per Telefax zu versenden. Drucken Sie sich dann gleich den Sendebericht aus und heben Sie den Rückschein vom Einschreiben auf. Dies kann wichtig werden, falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt und der Gegner bestreitet, dass Sie angefochten haben. Auch würde ich Ihnen empfehlen, sämtliche Fakten aufzunehmen, die Ihnen bekannt sind. Um so genauer das Schreiben den Sachverhalt darstellt, um so besser.
Wichtig ist, dass Sie im gleichen Schreiben auch den Rücktritt vom Vertrag erklären und Rückzahlung des Geldes verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Leyrer
Rechtsanwalt