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gefälschter "Beweis"


22.04.2012 17:32 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken


| in unter 2 Stunden

Ich habe ein Problem, seit längerem gibt es Streitigkeiten mit einer Person, die auch immer fleißig via Facebook Dampf abläst und nicht schöne Dinge über mich schreibt.
Es geht um die Schwester meines Partners, welche schon oft streitereien mit den Freundinnen Iherer Brüder angefangen hat und daraufhin schlecht übers Internet über diese geredet hat.
Das war letztendlich richtig Psychoterror, auch seitens der Eltern die zu 100% hinter ihrer Tochter stehen.
Das Problem ist, das uns zu OHren gekommen ist, dass sie über mich geschrieben hat, ich sei eine dumme Schlampe; leider wollte jeder einen Beweis, der aufgrund der Belastung u des Druckes von allen seiten, leider dann auch entstand -am PC-. Zuletzt haben meine Quellen mir gesagt, das dies wohl doch nicht im Internet erschienen sei und sie dies nur in der Öffentlichkeit behauptet hatte (mündlich). Das Problem ist ich habe das ausgedruckt der Familie gegeben, diese möchte nur zur Polizei. Frage: 1. Kann man feststellen, wer das gefälscht hat und 2. falls es sich herausstellt wer diese Fälschung angefertigt hat, wie ist das Strafmaß?
Ich war psychisch so am Ende durch den Familienterror, dass ich keinen Ausweg fand, ich habe mir sogar einen psychologen gesucht habe.
22.04.2012 | 18:06

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
238 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.

1. Kann man die Fälschung feststellen?

Zunächst möchte ich mitteilen, dass wir Anwälte keine Experten auf dem Gebiet der Erkennung von Fälschungen sind.

Diese sitzen beim Landeskriminalamt in kriminaltechnischen Labors.

Diese dürften in der Lage sein zu erkennen, ob es sich um eine Fälschung handelt oder nicht.

Hier setzt aber bereits das zweite Problem an.

Wenn herausgefunden wurde, dass es sich um eine Fälschung handelt, lassen sich daraus nicht zwingend Rückschlüsse auf den Fälscher ziehen,

Zwar haben bspw. Kunstfälscher eine gewisse Technik, mit der Sie das Original kopieren, die man Ihnen nachweisen kann, bei Fälschungen im elektronischen Rechtsverkehr jedoch ist dies nahezu ausgeschlossen.

2. Wie hoch ist das Strafmaß?

Ein Strafmaß ist immer eine ANgabe von bis und abhängig davon, ob die betreffende Person eventuelle Vorstrafen hat.

Bei Fälschungen im elektornischen Rechtsverkehr liegt das Strafmaß z.B bei § 268 StGB (Fäschung technischer Aufzeichnungen, zu denen elektronische Daten gehören) bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

In Ihrem Fall geht es im Wesentlichen um üble Nachrede und Beleidigung. Dies sind Delikte, die zu den sogenannten Privatklagedelikten zählen. Das bedeutet, dass die Staaatsanwaltschaft keine Anklage erheben muss, sondern Sie auf den Privatklageweg verweisen kann.

Hierbei müssen Sie, wie beim Zivilprozess auch, mit sämtlichen Kosten in Vorleistung treten.

Sie können zwar Anzeigen erstatten, ob hierbei etwas Relevantes herauskommt, kann aber nicht garantiert werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.


Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Jever

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Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht