Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema JVA.
sehr geehrte damen u herren mein freund hatte letzte woche eine anhörung wegen frühzeitiger entlassung staatsanwalt jva sagten ja nur der richter möchte ein gefählichkeitsgutchten haben bevor er ihn entlassen kann wie lange dauer im durschnitt so ein gutachten??? sechs monate??? wie läuft so ein gutachten ab???? wir dachten nicht das es eine aufarbeitung seiner haft bedeutet...am 30.12 wäre ein drittel seiner gesamt strafe vorbei
bitte um schnelle antwort
Antwort geschrieben am 22.12.2011 09:41:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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ein Sachverständiger wird vom Gericht mit der Erstellung des Gutachtens bauftragt. Dieser bittet dann Ihren Freund zum erforderlichen Gespräch und leitet das darauf erstellte Gutachten dem Gericht zu.
Wie lange dieses dauert, kann jedoch nicht vorhergesagt werden. Wichtig ist dabei aber, dass das Gericht verpflichtet ist in Haftsachen besonders zügig zu arbeiten.
Es handelt sich dabei um das sogenannte verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Das Gericht hat den Sachverständigen anzuweisen, das Gutachten schnell zu erstellen und darauf hin zu wirken, dass der Gutachter dieser Anweisung auch nachkommt.
Kommt der Gutachter dieser Aufforderung nicht nach, muss das Gericht notfalls einen neuen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen. Ihr Freund muss daher, mit Hilfe seines Anwaltes, nachhaltig darauf drängen, dass das Gutachten schnell erstellt wird.
Der Gutachter wird die Akte Ihres Freundes einsehen müssen und ein oder, falls erforderlich, mehrere Gespräche mit diesem führen. Das Ergebnis seiner Begutachtung muss er schriftlich darlegen; nämlich die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährlichkeit noch besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.12.2011 10:03:49
auf was für einen zeitraum beschränkt sich das??? kann man das eingrenzen??? seine information lautet halbes jahr....obwohl ich mir das nicht vorstellen kann da der richter auch meinte so schnell wie möglich gibt es das eine zeitliche eingrenzung auch bei dem beschleunigungsgebot???
auf was für einen zeitraum beschränkt sich das??? kann man das eingrenzen??? seine information lautet halbes jahr....obwohl ich mir das nicht vorstellen kann da der richter auch meinte so schnell wie möglich gibt es das eine zeitliche eingrenzung auch bei dem beschleunigungsgebot???
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.12.2011 10:11:51
Sehr geehrte Ratsuchende,
ein halbes Jahr halte ich für zu lange. Eine genaue Eingrenzung gibt es zwar nicht, aber gerade in Haftsachen wird man ein halbes Jahr für eine Gutachtererstellung nicht mehr hinnehmen müssen.
Hier wird das Gericht auf den Gutachter einwirken müssen und gegebenenfalls einen anderen Gutachter beauftragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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Sehr geehrte Ratsuchende,
ein halbes Jahr halte ich für zu lange. Eine genaue Eingrenzung gibt es zwar nicht, aber gerade in Haftsachen wird man ein halbes Jahr für eine Gutachtererstellung nicht mehr hinnehmen müssen.
Hier wird das Gericht auf den Gutachter einwirken müssen und gegebenenfalls einen anderen Gutachter beauftragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
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