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gefährliche Körperverletzung


26.12.2004 21:20 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

anfang November diesen Jahres war ich mit einem Bekannten und zwei seiner Freunde ( die ich hier das erste mal sah) in einer Kneipe etwas trinken.
Ich unterhilet mich mit meinem Bekannten als einer der beiden Freunde wohl mit einem Kneipenbesucher Streit anfing und ihm eine Bierflasche auf den Kopf schlug. Ich kann weder zu der Ursache noch zu dem Tathergang etwas sagen, da ich es nicht mitbekommen habe und erst durch das gepolter darauf aufmerksam wurde.
Wir verließen dann samt Täter fluchtartig das Lokal und wurden von Personen aus der Kneipe mit Eisenstangen verfolgt.
Vor der Kneipe kam es zu einem kleinen Handgemenge, da Personen aus der Kneipe den Täter festhielten. Wir rissen ihn los und rannten davon. Irgendwie jeder in eine andere Richtung.
Ich traf auf einen Polizeiwagen und macht bei den Polizisten die Aussage das ich von Männern mit Eisenstangen verfolgt werde und das ich die Polizei doch gleich in die Kneipe begleiten würde um am ende nicht als Täter da zu stehen. Die Polizisten lehnten ab ( da die Täterbeschreibung nicht auf mich zutraf), nahmen aber meine Personalien auf. Außerdem wurde eine Alkoholtest gemacht, das Ergeniss lag bei 1,7 Promille.
Da ich ich nichts mehr von der Polizei hörte die darauffolgenden Tage hielt ich die Sache für erledigt.
Heute kam ein Schreiben der Polizei das ich dem Verdacht der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt werde und gegen mich ein Ermittlungsverfahren geführt wird.
Ich werde gebeten mich zu einem bestimmten Termin bei der Polizei einzufinden zwecks Vernehmung.

Meine Fragen:
Wie verhalte ich mich jetzt am besten....
Soll ich den termin warnehmen und eine Aussage machen oder mir doch besser zuerst einen Anwalt suchen?
Welcher Straftat kann man mich unter diesen Umständen beschuldigen?
Welche Strafe kann auf mich zukommen?

Ich bin nicht vorbestraft und 28 Jahre alt, beruftstätig und verheiratet.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema:
Körperverletzung Gefährliche
26.12.2004 | 21:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
162 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn gegen Sie wegen "gefährlicher Körperverletzung" ein Vefahren eingeleitet wurde, dann ist § 224 StGB für Sie maßgeblich. Dieser lautet:

(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft

Wie Sie sehen ist eine Freiheitsstrafe ab 6 Monate die Regel.

Daher kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, einen Anwalt einzuschalten. Dieser wird als erstes Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, wer was gegen Sie vorgebracht hat. Denn die Staatsanwaltschaft muß irgendwelche Anhaltspunkte haben, die gerade Sie als Täter darstehen lassen. Denn die Polizei hatte wohl eine anderslautende Täterbeschreibung.

Wenn Sie niemand verprügelt oder verletzt haben, so kann man Sie garnicht anklagen.

Natürlich spielen auch die sekundären Faktoren z.B. etwaige Vorverurteilungen etc. eine Rolle. Doch diese kommen nur dann zum Tragen, wenn Sie überhaupt angeklagt werden sollen.

Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.

Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt





Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
www.anwalt-wille.

Nachfrage vom Fragesteller 26.12.2004 | 21:51

Ich habe niemanden mit einem Gegenstand niedergeschlagen.Ich war definitiv nur anwesend und auch wenn der Täter zu der Gruppe gehörte mit der ich unterwegs war, so kenne ich ihn (den Täter)persönlich nicht! Soll ich nun auf die Vernehmung reagieren und eben dieses aussagen oder soll ich mir gleich einen Anwalt nehmen und garnicht zu dem Vernehmungstermin erscheinen ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.12.2004 | 09:47

Sehr geehrte Damen und Herren,

sicherer ist es, wenn Sie sich einen Anwalt nehmen.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln

162 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht