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hallo,
Wie schon im betreff beschrieben handelt es sich hier um gefährliche Körperverletzung.
2 heranwachsende junge Männer im Alter von 19 und 20 sind mit ihren Freundinnen und noch 3 weiteren Personen von einer Party auf dem Weg nach Hause. Eine der 3 Personen hat einen Böller auf ein Anwesen geschmissen. Der junge Mann (19) und seine Freundin liefen gute 20 m hinter der Gruppe.
Der Böller verursachte einen lauten Knall am Terrasseneingang des Hauses.
Es kamen 2 Männer heraus, Mann (A) schrie: "ich schieb euch das Ding gleich in den Arsch".
Daraufhin schrie die Freundin des 19 jährigen: "ich schieb dir gleich was anderes in den Arsch".
(Die Anzeige wegen Beleidung durch Mann (A) gegen Freundin wurde fallen gelassen.)
Das hinterher laufende paar lief ein paar Schritte zu. Der Freund ließ sich fallen da er sah, dass Mann (A) mit Mann (B) losrannten.
Der 19 jährige rief seinen Freund (20) da er vermutete, dass es Ärger gibt.
Freund (19) drehte sich herum um zu schauen wie es weiter geht und wird im selben Moment von Mann (A) Halsnahe mit voller Geschwindigkeit geschupst. Der 19 jährige stolpert zu Boden und sieht seinen Freund (20) an ihm vorbei rennen. Dieser verpasste mit voller Wucht Mann (A) einen Fausthieb in Gesicht, sodass die Brille wegflog.
Freund (20) wandte sich von Mann (A) ab, um auf den in Zwischenzeit auch angekommenen Mann (B) zu achten ob dieser auch aggressiv sei. Mann(B) sagte allerdings nur zu Freund (20):" Es sollen alle gehen". Freund (20) antwortete:" Wir wollen kein Stress und gehen".
Allerdings passierte zu dieser Zeit folgendes. Der 19-jährige stand auf und sah Mann (A), mit erhobenen Fäusten vor sich stehen. Der junge Mann hat mit einer Flasche Mann (A) auf den Kopf geschlagen. Mann (A) erlitt dabei eine Platzwunde an der Augenbraue. Mann (A) rannte ins Haus. Daraufhin sind die jugendlichen weggerannt.
Welche Strafe ist für den 19-jährigen zu erwarten? Dieser ist mittlerweile schon 21 Jahre alt und außerdem mit räuberischer Erpressung vorbestraft.
Antwort geschrieben am 01.02.2011 15:06:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ahmet Aktug
Ostheimer Str. 28, 51103 Köln, Tel: 0221/94969042, Fax: 0221/94969020
Ausländerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 14
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Zunächst einmal wie von dem Kollegen angedeutet, dass hier ohne Akteneinsicht eine Antwort zu geben, sehr schwierig ist.
Außerdem könnten hier für den 19 Jährigen Rechtfertigungsgründe vorliegen § 32 StGB (Notwehr), wenn von der anderen Person eine Angriffshandlung vorliegt.
Schließlich ist zu denken, dass der Beschuldigte 19 Jahre alt ist im Tatzeitpunkt. Zu denken ist an das Jugendstrafrecht.Das Jugendstrafrecht wird auf Straftäter angewendet, die im Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt waren. Auf Straftaten Heranwachsender, die im Tatzeitpunkt zwischen 18 und 20 Jahre alt waren, wird das Jugendstrafrecht dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet. Da die Anwendung von Jugendstrafrecht für den Beschuldigten in der Regel erhebliche Vorteile bringt, wird ein Strafverteidiger meist versuchen, vor Gericht auch bei Heranwachsenden die Anwendung des Jugendstrafrechts durchzusetzen.
Zuungunsten des Beschuldigten ist auszuführen, dass er einmal vorbestraft ist. Die Frage ist, ob er wegen der Tat eine Freiheitsstrafe erhalten hat oder dies zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wenn er wegen dieser Tat die Freiheitsstrafe erhalten hat und seit mehreren Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wird dies vom Strafmaß her zugunsten des Beschuldigten ausgelegt. Ansonsten wenn es in geraumer Zeit die körperliche KV erfolgte, wird dies strafrechtlich zu Lasten des Beschuldigten angesehen.
Einen genauen Strafrahmen will ich hier nicht benennen, da erst dies nach einer Akteneinsichtnahme erfolgen kann. Dieser Tat wird,wenn der Beschuldigte keinen Rechtfertigungsgrund hat und schuldig gesprochen wird, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach § 224 StGB geahndet.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
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