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Guten Tag,
ich habe einen Artikel (Schuhe) bei eBay verkauft, den ich über Asien bezogen habe u es handelt sich hier wohl um eine Fälschung. In meinem Angebot habe ich lediglich den Markennamen verwendet, jedoch den Artikel nicht als ein "original" beschrieben. Ich habe zudem die Internetseite angegeben auf der ich selbst den Artikel bezogen habe. Der Käufer des Artikels hat mich auch vor der Auktion angeschrieben und gefragt ob es sich um ein Original handelt. Ich habe ihm gesagt ich kann es nicht 100% bestätigen und das ich die Schuhe online bezogen habe. Nach der Auktion hat der Käufer sich nun beschwert dass es sich um eine Fälschung handelt u ich möchte die Schuhe zurück nehmen sonst wird er rechtl. Schritte einleiten. Außerdem entsprechen die Bilder in der Auktion nicht dem erhaltenen Artikel (eine Naht ist auf dem Bild, welche auf dem Schuh nicht zu sehen ist). Die Bilder habe ich auch von der Onlineseite genommen von der ich den Artikel selbst gekauft habe. Wie ist hier die Rechtslage ? Muss ich den Artikel zurück nehmen ?
Vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.01.2010 11:11:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 316
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gewährleistungsrechte des Käufers bestehen, wenn die Sache mangelhaft ist, was sehr wohl in Betracht kommt, wenn Sie in Ihrem Angebot eine Marke nennen und sich hinterher herausstellt, dass die Kaufsache eine Fälschung ist. Allerdings ist näher zu differenzieren: Grundsätzlich muss der Käufer den Mangel der Kaufsache beweisen (also hier, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt). Sollten Sie jedoch gewerblicher Verkäufer sein (Die Anmeldung eines Gewerbes ist nicht erforderlich, nach der Rspr. genügt, dass Sie bei eBay in gewerblichem Umfang tätig sind, wobei die Gerichte hiervon ab ca. 20 Verkäufen im Monat ausgehen), gilt eine Beweislastumkehr, so dass Sie die Mangelfreiheit der Sache beweisen müssten.
Zudem kann der Käufer erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er Ihnen erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte, Sie also aufgefordert hatte, ein originales Paar Schuhe nachzuliefern.
Unabhängig von der kaufrechtlichen Rechtslage empfehle ich Ihnen jedoch dringend, den Artikel zurückzunehmen, selbst wenn der Käufer hierauf keinen durchsetzbaren Anspruch hätte, da Sie es nicht ausschließen können, dass es sich um eine Fälschung handelt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass er den Markenrechtsinhaber von diesem Verkauf informiert. Sollte sich dann herausstellen, dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt, ist der Markenrechtsinhaber berechtigt, wegen einer Markenrechtsverletzung gegen Sie vorzugehen. Ihm stehen dann Unterlassungs-, Beseitigungs- Auskunfts-, Vernichtungs- und ggf. Schadensersatzansprüche zu. Eine solche markenrechtliche Streitigkeit kann sehr kostspielig werden. Dieses Risiko sollten Sie unbedingt dadurch abzuwenden versuchen, indem Sie den Vertrag rückabwickeln.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2010 11:43:58
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Ich bin Privatverkäufer - wie sieht es in diesem Fall aus ? Ich nehme an wenn der Käufer in der Beweislast steht dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt, muss er sich das vom Markenrechtsinhaber bestätigen lassen oder ? Wie ist es mit der Frist, da ich Ihm keine originale nachliefern kann - welche Möglichkeit habe ich hier, oder der Käufer ?
Vielen Dank.
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Ich bin Privatverkäufer - wie sieht es in diesem Fall aus ? Ich nehme an wenn der Käufer in der Beweislast steht dass es sich tatsächlich um eine Fälschung handelt, muss er sich das vom Markenrechtsinhaber bestätigen lassen oder ? Wie ist es mit der Frist, da ich Ihm keine originale nachliefern kann - welche Möglichkeit habe ich hier, oder der Käufer ?
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2010 21:32:06
Sehr geehrte Fragestellerin,
um zu beweisen, dass es sich um eine Fälschung handelt, kann sich der Käufer einerseits an den Markenrechtsinhaber wenden. Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten, zum Beispiel die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Im Kaufrecht existieren mehrere Gewährleistungsrechte des Käufers: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadens- und Aufwendungsersatz. Bevor der Käufer auf weitergehende Rechte zurückgreifen kann, ist er zunächst einmal auf den Nacherfüllungsanspruch beschränkt. Er kann nach seiner Wahl Nachbesserung durch Mangelbeseitigung (also eine Reparatur) verlangen, was hier nicht in Betracht kommt, da man aus einer Fälschung kein Original mehr machen kann, oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache (also eines Originals) verlangen.
Ist dem Verkäufer die Nacherfüllung unmöglich, verweigert er sie, schlägt sie fehl oder bewirkt er sie innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kommen die weitergehenden Rechte zum Tragen. Der Käufer kann dann den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Ist Ihnen eine Nacherfüllung unmöglich, bedarf es also keiner Fristsetzung, sondern der Käufer kann gleich vom Vertrag zurücktreten.
Sie als (Privat-)Verkäufer haben keine Möglichkeiten außer zuerst den Beweis der Mangelhaftigkeit zu verlangen. Dadurch setzen Sie sich aber dem Risiko der Markenrechtlichen Abmahnung aus, falls der Käufer Kontakt mit dem Markenrechtsinhaber aufnimmt.
Gleiches gilt, falls Sie Gewährleistungsrechte des Käufers mit dem Argument verweigern wollen, Sie haben den Käufer vor Vertragsschluss darüber informiert, dass es sich ggf. nicht um ein Original handelt. Dann müssten Sie sich nämlich den Vorwurf einer vorsätzlichen Markenrechtsverletzung machen lassen, das Sie es billigend in Kauf genommen haben, eine Fälschung zu verkaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
um zu beweisen, dass es sich um eine Fälschung handelt, kann sich der Käufer einerseits an den Markenrechtsinhaber wenden. Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten, zum Beispiel die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Im Kaufrecht existieren mehrere Gewährleistungsrechte des Käufers: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadens- und Aufwendungsersatz. Bevor der Käufer auf weitergehende Rechte zurückgreifen kann, ist er zunächst einmal auf den Nacherfüllungsanspruch beschränkt. Er kann nach seiner Wahl Nachbesserung durch Mangelbeseitigung (also eine Reparatur) verlangen, was hier nicht in Betracht kommt, da man aus einer Fälschung kein Original mehr machen kann, oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache (also eines Originals) verlangen.
Ist dem Verkäufer die Nacherfüllung unmöglich, verweigert er sie, schlägt sie fehl oder bewirkt er sie innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kommen die weitergehenden Rechte zum Tragen. Der Käufer kann dann den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Ist Ihnen eine Nacherfüllung unmöglich, bedarf es also keiner Fristsetzung, sondern der Käufer kann gleich vom Vertrag zurücktreten.
Sie als (Privat-)Verkäufer haben keine Möglichkeiten außer zuerst den Beweis der Mangelhaftigkeit zu verlangen. Dadurch setzen Sie sich aber dem Risiko der Markenrechtlichen Abmahnung aus, falls der Käufer Kontakt mit dem Markenrechtsinhaber aufnimmt.
Gleiches gilt, falls Sie Gewährleistungsrechte des Käufers mit dem Argument verweigern wollen, Sie haben den Käufer vor Vertragsschluss darüber informiert, dass es sich ggf. nicht um ein Original handelt. Dann müssten Sie sich nämlich den Vorwurf einer vorsätzlichen Markenrechtsverletzung machen lassen, das Sie es billigend in Kauf genommen haben, eine Fälschung zu verkaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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