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Habe Markennamen "Tante Paula" kürzlich schützen lassen und jetzt kam ein Einspruch, weil in gleicher Klasse bereits die Marke "Herr Paul" geschützt ist. (Namen sind hier geändert aber mit exakt gleicher Analogie Tante / Herr (ohne a))
Der Einspruch begründet sich durch eine Verwechselungsgefahr, zwar nicht durch identische Begriffe, aber nach Art 8, Absatz 1b GMV "gedanklich verbindbar". Frage ist ob dies wirklich "verbindbar" ist, und ob ich den Einspruch wahrscheinlich mit Erfolg abweisen kann.
Danke
Antwort geschrieben am 18.01.2012 14:02:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Welches Entscheidung in dem Verfahren letztlich ergeht, läßt sich natürlich nie sicher voraussagen.
Dennoch kann ich Ihnen einige Hinweise geben nach welchen Kriterien die Entscheidung fällt.
Es geht hier um die Verwechslungsgefahr der beiden Marken.
Dies liegt nach der Regelung vergleichbar dem deutschen Markenrecht vor, wenn
„wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden".
Bei dem von Ihnen gebildeten Beispiel ist der Name zumindest sehr ähnlich (Paul/Paula). Außerdem haben Sie die Marke in der gleichen Klasse eintragen lassen.
Für eine die Verwechslungsgefahr ist es entscheidend, ob das Publikum annimmt, die Ware oder Dienstleistung stammen aus demselben Unternehmen.
Wenn Sie die Marke also für Waren oder Dienstleistungen anmelden, die keinerlei Ähnlichkeit zu den für die ältere Marke registrierten Waren und Dienstleistungen stehen, ist eine Verwechslungsgefahr unwahrscheinlich. Sind die Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich, kommt es auf den Grad der Ähnlichkeit der Marken an.
Ich würde bei dem von Ihnen genannten Beispiel „Tante Paula" wie oben erwähnt von einer hohen Ähnlichkeit zu „Herr Paul" ausgehen, da es sehr ähnlich klingt und zumindest bei Ähnlichkeit der Waren/Diensleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
Daher sollten Sie sich überlegen, ob Sie ein Verfahren vor dem Patentamt und ein ggf. nachfolgendes Gerichtsverfahren im Hinblick auf die drohenden Kosten führen wollen.
Wenn Sie also eine solche Verwechslungsgefahr komplett ausschließen wollen, wäre es ratsam eine deutliche Unterscheidung zur eingetragenen Marke herzustellen.
Hierzu gibt es natürlich unendlich viele Möglichkeiten wie z.B. einen völlig neuen und nicht geschützten Kunstnamen, oder auch einen Namen der aus zwei oder mehr Wörtern besteht, etc.
Dies würde Ihnen möglicherweise hohe Kosten für die Verteidigung der vorgenannten Marke ersparen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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